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Zwölftafelgesetz
#1
Hallo WiT,

leider haben wir für solche Themen kein entsprechendes Unterforum. Da das Zwölftafelgesetz auch römisches Sakralrecht beinhaltete, ordne ich das Thema hier (Alte Religionen) unter.

WiTaimre schrieb:- ich sprach vom noch nicht "kodifizierten" Recht des Kaiserreichs Rom.

Das von der Republik noch eingefuehrte XII-Tafel-Gesetz hatte keine Geltung mehr, man liess einfach vor Ort alle Richter walten,..

So war es eben nicht!

Das Zwölftafelgesetz (tabulae duodecim) ist die älteste Gesamtkodifikation des römischen Rechts. Die Gesetzestafeln (aus Bronze oder aus Holz) sollen im Forum ausgestellt gewesen sein und gingen in der Zeit des gallischen Brands, 387 vC , verloren. Inzwischen aber gab es viele Abschriften, Cicero will die t. d. in seiner Jugend noch auswendig gelernt haben, was manche Althistoriker dazu bringt, zu behaupten, die t. d. wären Allgemeingut der römischen schulischen Ausbildung gewesen.

Auf uns gekommen ist der Text durch die Kommentierung einzelner Historiker, Grammatiker und Juristen. Aus den Kommentierungen ist auch erkennbar, dass die Behauptung, die t. d. hätten in der frühen Kaiserzeit keine Geltung mehr gehabt, nicht zutrifft.

Überholt waren nur jene Bestimmungen, die das Sakralrecht betrafen. Das meiste andere aber, insbesondere die das Privatrecht betreffenden Bestimmungen, blieb in Geltung, und die römische Rechtsprechung hatte sich daran zu orientieren.

Insgesamt kennen wir nur einen kleinen Teil der t. d. und auch in diesem Umfang nur selten den Urtext. Der Versuch einer Rekonstruktion begann im 16. Jh (Aymarus Rivallius). Diese gilt mit den Arbeiten von Schoell (1866) als abgeschlossen. Die Aufteilung von Schoell, die zum guten Teil hypothetisch ist, dient der rechtsgeschichtlichen Forschung heute zur Orientierung.

Die Tafeln I-III, beinhalten Zivilprozessrecht mit Tendenz zum Schutz des Beklagten (Schuldners).

Die Tafeln IV und V beinhalten Bestimmungen zum Familien-, Vormundschafts- und Erbrecht.

Die Tafel VI und VII enthalten Sachrecht, insbesondere Nachbarschaftsrecht.

Die Tafeln VIII und IX befassen sich mit dem Strafrecht, die Tafel X mit Sakralrecht.

Die Tafeln XI und XII enthalten verschiedene Ergänzungen.

Die t. d. wirkten in der interpretatio fort. Ihre andauernde Bedeutung zeigte sich in späteren Kommentaren: Sextus Aelius Paetus Catus, 200 nC, und Gaius, der im 2. Jh die t. d. in sechs Büchern kommentiert hat. Von diesem Kommentar hat Justinian 27 Fragmente in seine Digesten aufgenommen. Dazu noch weitere Texte anderer Juristen zu den t. d.

Es hat also nicht einmal die justinianische Kodifizierung das Recht der t. d. völlig verdrängt.

MfG B.
MfG B.
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