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Koran, Tötungsverbot
#16
(04-10-2010, 08:16)t.logemann schrieb: Die Geld - oder Sachleistung ist im Sinne der Fortentwicklung der Zivilisation immer noch "besser" als die Gebote des AT...

Das wurde auch im Judentum fortentwickelt! Möglicherweise war eine solche jüdische Fortentwicklung der "Wiedervergeltung" (Blutrache, Blutfehde) Vorlage für Mohammeds Reform, wie sie im Koran Niederschlag gefunden hat.

t.logemann schrieb:Im Qur'an selbst steht nichts, aber auch gar nichts zum Thema Blutrache.

Meinung geändert?
MfG B.
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#17
Gesetzesbestimmungen, lieber Bion, die eine Sühneleistung ermöglichen, haben nix mit einem Gebot oder einer Erlaubnis zur Blutrache zutun - Mord aus Rache ist was anderes als materielle Entschädigung für erlittenes Unrecht.
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#18
t.logemann schrieb:Gesetzesbestimmungen, lieber Bion, die eine Sühneleistung ermöglichen, haben nix mit einem Gebot oder einer Erlaubnis zur Blutrache zutun –

Das ist falsch.

Den Text 2,178f. (samt den entsprechenden Kommentierungen) nimmst Du hartnäckig nicht zur Kenntnis.

Daher nochmals: Die Blutrache (Blutfehde) wurde im Koran einer Regelung unterworfen, in deren Rahmen sie zulässig ist. Nur wenn die betroffene Familie mit einem Geld- oder Sachausgleich einverstanden ist, und nur dann, ist von ihr abzusehen.

Ich erinnere an Deine Behauptung:

t.logemann schrieb:Im Qur'an selbst steht nichts, aber auch gar nichts zum Thema Blutrache.

Und das ist eben falsch!
MfG B.
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#19
Lieber Bion,

ich halte Deine Auslegung für unzulässig - vom "Nicht-zur-Kenntbnis-nehmen einer Sure kann keine Rede sein.
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#20
(04-10-2010, 22:24)Bion schrieb: Daher nochmals: Die Blutrache (Blutfehde) wurde im Koran einer Regelung unterworfen, in deren Rahmen sie zulässig ist. Nur wenn die betroffene Familie mit einem Geld- oder Sachausgleich einverstanden ist, und nur dann, ist von ihr abzusehen.


Warum "und nur dann" ?

Ich verstehe es eher so, daß die Rache zwar erlaubt ist, aber Vergebung trotzdem besser ist, und belohnt wird.

Siehe z.B.

"Die Vergeltung für eine Übeltat soll ein Übel gleichen Ausmaßes sein; dessen Lohn aber, der vergibt und Besserung bewirkt, ruht sicher bei Allah. Wahrlich, Er liebt die Ungerechten nicht.
Jedoch trifft kein Tadel jene, die sich wehren, nachdem ihnen Unrecht widerfahren ist.
Tadel trifft nur solche, die den Menschen Unrecht zufügen und auf Erden ohne Rechtfertigung freveln. Ihnen wird eine schmerzliche Strafe zuteil sein.
Und wahrlich, wer geduldig ist und vergibt - das ist gewiß eine Tugend der Entschlossenheit in allen Dingen.(42/40-43)"
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#21
Zitat:Daher nochmals: Die Blutrache (Blutfehde) wurde im Koran einer Regelung unterworfen, in deren Rahmen sie zulässig ist. Nur wenn die betroffene Familie mit einem Geld- oder Sachausgleich einverstanden ist, und nur dann, ist von ihr abzusehen.
Also doch ein deutlicher Schritt hinter die Forderung von Jesus v.N. Hat "Gott" hier einen Rückzieher gemacht?

Gruß
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#22
(05-10-2010, 19:36)alwin schrieb:
Zitat:Daher nochmals: Die Blutrache (Blutfehde) wurde im Koran einer Regelung unterworfen, in deren Rahmen sie zulässig ist. Nur wenn die betroffene Familie mit einem Geld- oder Sachausgleich einverstanden ist, und nur dann, ist von ihr abzusehen.
Also doch ein deutlicher Schritt hinter die Forderung von Jesus v.N. Hat "Gott" hier einen Rückzieher gemacht?

Jedenfalls war diese Regelung ein erheblicher Fortschritt zu den bisherigen Gepflogenheiten der Blutfehde, die übrigens bis ins 20 Jh. im (christlichen) südlichen Italien nicht unüblich war und dort ebenfalls Familien in ihrer Existenz gefährdete.
MfG B.
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#23
(05-10-2010, 18:56)melek schrieb: Warum "und nur dann" ?

Ich verstehe es eher so, daß die Rache zwar erlaubt ist, aber Vergebung trotzdem besser ist, und belohnt wird.

Weil Vergebung (durch den/die Rechtsnachfolger des vorsätzlich Getöteten) zwar angemahnt wird, diese aber immer Voraussetzung dafür ist, dass anstelle des Talionsrechts (qisas) die We(h)rgeldzahlung (diya) tritt. Die grundsätzliche Regelung dazu findet sich in Sure 2, 178f.

Ihr Gläubigen, bei Totschlag ist euch die Wiedervergeltung vorgeschrieben:…

Und wenn einem (der den Totschlag begangen hat) von seiten seines Bruders (dem die Ausübung zur Wiedervergeltung obliegt) etwas nachgelassen wird (d.h. wenn statt der Wiedervergeltung durch Tötung nur Blutgeld gefordert wird), soll die Betreibung (des Blutgeldes durch den Rächer) auf rechtliche und (umgekehrt) die Bezahlung durch ihn auf ordentliche Weise vollzogen werden. Das ist (gegenüber der früheren Handhabung der Blutrache) eine Erleichterung und Barmherzigkeit von seiten eures Herrn. Wenn aber einer, nachdem diese Regelung getroffen ist, eine Übertretung begeht (indem er sich an die frühere Sitte der Blutfehde hält), hat er im Jenseits eine schmerzhafte Strafe zu erwarten. Die Wiedervergeltung sichert euch das Leben. (Bedenkt dies) die ihr Verstand habt! Vielleicht werdet ihr gottesfürchtig sein.

Übers. R. Paret

Der Verzicht (das Nachlassen) auf das Recht, den Täter zu töten, ist Voraussetzung, damit die Schuld mit der Zahlung von Blutgeld abgetragen werden kann. Eine solche Lösung des Problems wird war an einigen Stellen des Korans direkt oder indirekt angemahnt, obliegt aber keinem richterlichen Beschluss oder dgl., sondern alleine dem zur Ausübung der Wiedervergeltung berechtigten und verpflichteten (!) Mitglied der geschädigten Familie.

Zu 2,179 schreibt R. Paret in seinem Kommentar:

Wenn es heißt, die Wiedervergeltung sichere das Leben, bedeutet das, dass nunmehr nur der Täter belangt wird und nicht, wie bisher bei der Blutfehde, ein weiterer Kreis von Menschen zu Tode kommt.

Damit war eine solche Regelung ein Fortschritt gegenüber der bis dahin exzessiv angewandten Blutfehde.

An vielen Stellen im Koran wird für erduldetes Unrecht Verzeihung angemahnt und Verzeihung als gottgefällige Handlung bezeichnet. Aber nur dann, wenn von der geschädigten Familie auch Verzeihung gewährt wird, gilt bei Mord oder Totschlag anstelle der Tötung des Täters die Zahlung einer Entschädigung (We(h)rgeld) als Tatausgleich.

Matthias Rohe (Das islamische Recht, S. 139) kommentiert 2,178f. folgendermaßen:

Die Sippe des Opfers ist zur Entscheidung über Körperstrafe (Talio) oder Zahlung von Blutgeld berechtigt. Es wird grundsätzlich auch auf Körperverletzungen sinngemäß angewandt.
MfG B.
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#24
Bion schrieb:Jedenfalls war diese Regelung ein erheblicher Fortschritt zu den bisherigen Gepflogenheiten der Blutfehde, die übrigens bis ins 20 Jh. im (christlichen) südlichen Italien nicht unüblich war und dort ebenfalls Familien in ihrer Existenz gefährdete.
auf diesen Umstand hatte ich bereits ebenfalls hingewiesen. Eine "Religion" wird doch hier lediglich als Vorwand genutzt.

Gruß
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#25
@ Bion :

Nunja, ist wohl auch realistischer, daß das Geld gezahlt wird, als wenn einfach so vergeben wird.

Allerdings denke ich nicht, daß Muslime, die nur vergeben, ohne Geld einzufordern, eine Sünde begehen.

Vielleicht erklärt das auch den "Rückzieher".
Feindesliebe und die andere Wange hinzuhalten funktioniert nur äußerst selten, wenn man sie so wörtlich nimmt.

Allerdings wird auch im Koran gefordert, mit Feinden gut umzugehen, und ihnen wenn nötig auch Schutz zu gewähren.

Vielleicht sollte man "Feindesliebe" auch nicht überinterpretieren, zumal Jesus aus ganz einer anderen Position heraus lehrte als Muhammed.
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#26
(05-10-2010, 02:08)t.logemann schrieb: Lieber Bion,

ich halte Deine Auslegung für unzulässig - vom "Nicht-zur-Kenntbnis-nehmen einer Sure kann keine Rede sein.

Doch. Mit System deinerseits. Ähnlich der Geschichtsverfälschung die du hier betreibst.
Setzt alles daran, durch die enge Tür einzutreten! Denn das sage ich euch: Viele werden versuchen einzutreten, und es wird ihnen nicht gelingen. (Lk 13,24)
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#27
Interessanterweise ist in der Verfassung der "islamischen Republik" Iran die Blutgeldforderung als Teil der verpflichtenden Scharia verankert - die Gerichte im Iran sind angewiesen, die Scharia zu beachten. Danach "kostet" ein vorsätzlicher Mord zwischen einer Million Tuman und 1,5 Millionen Tuman - da das aber in der Regel keiner bezahlen kann, werden die "Tumännchen" auf Haftstrafe umgerechnet. Und da können schon mal 30 Jährchen Haft umgerechnet sein...
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#28
@Bion
zu #14: Auch das AT-Gebot wurde in dem Sinne nicht aufgehoben. Wer sich mit den Anforderungen des Verzeihens aus dem Gebot der Nächstenliebe nicht zu arrangieren vermochte, war es im Grunde genommen, weiterhin gestattet, nur sollte es wohl im richtigen Verhältnis stehen.

Gruß
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