(27-05-2017, 09:35)Adamea schrieb: Diese Kontaktverhinderung fällt nicht so sehr in das allgemeine Gewicht, es betrifft ja nur das in Kontaktkommen mit der Absicht auf näheres Kennenlernen zum Zwecke einer Partnerschaft.
Zu einer verheirateten Ehefrau soll doch auch niemand in Kontakt kommen "mit der Absicht auf näheres Kennenlernen zum Zwecke einer Partnerschaft"