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Ab wann spricht man von Wucher? Geldüberweisung
#3
Nein, ist es nicht:

§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Man hat dich weder aus einer Zwangslage heraus ausgebeutet, noch bist du unerfahren, denn diese Konditionen sind nachlesbar, als erwachsener Mensch besitzt du volles Urteilsvermögen und du bist auch nicht so willensschwach, dass man dir Dinge versprechen könnte, die im Missverhältnis zur Leistung stehen.

Dieser Paragraph stützt sich nicht auf einen, für den Käufer ungerechtfertigt hohen Betrag für yx, sondern soll verhindern, dass jemand aus einer schlimmen Lage ausgenutzt und betrogen wird.
Gruß
Motte

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RE: Ab wann spricht man von Wucher? Geldüberweisung - von Schmettermotte - 13-09-2011, 19:08

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