28-07-2012, 17:13
Sollte es dem Herrn Philosophen entgangen sein, dass es entsprechende gesetzliche Bestimmungen schon gibt?
Offenbar genügen ihm diese nicht!
Für Österreich gilt die Regelung nach § 188 StGB:
In Deutschland sind Beleidigungen dieser Art im § 166 StBG, in der Schweiz im Artikel 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt.
In den genannten Staaten gilt:
Ob beleidigende Äußerungen den umschriebenen Tatbestand erfüllen, obliegt der richterlichen Beurteilung.
Ich denke, das sollte genügen.
Offenbar genügen ihm diese nicht!
Für Österreich gilt die Regelung nach § 188 StGB:
Zitat:Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
In Deutschland sind Beleidigungen dieser Art im § 166 StBG, in der Schweiz im Artikel 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt.
In den genannten Staaten gilt:
Ob beleidigende Äußerungen den umschriebenen Tatbestand erfüllen, obliegt der richterlichen Beurteilung.
Ich denke, das sollte genügen.
MfG B.

