30-07-2012, 14:49
(30-07-2012, 14:07)petronius schrieb:(28-07-2012, 12:32)Gundi schrieb: Spaemann schreibt übrigens im selben Artikel auch: "Die Crux der Strafen für Religionsbeleidigung liegt seit je in der Schwierigkeit, den Tatbestand eindeutig zu definieren. Es ist klar, dass es sich nicht um ein Offizialdelikt handeln kann, bei dem es nicht darauf ankommt, ob irgendjemand sich wirklich beleidigt fühlt. Es bedarf eines Klägers. Aber das Gefühl eines Klägers, beleidigt worden zu sein, kann wiederum nicht der alleinige Maßstab sein, weil damit absurde Empfindlichkeit honoriert würde. Man wird hier nicht auskommen ohne einen Spielraum richterlichen Ermessens. Aber das gilt schließlich für jede Beleidigung. Auch hier muss der Richter beurteilen, ob jemand sich zu Recht beleidigt fühlt oder nicht. Und das funktioniert ja auch in der Regel. Es müsste eben auch auf Religionsbeleidigung Anwendung finden."
und du findest nicht auch, daß sich das mit folgendem beißt?
"Und was die Höhe betrifft, so müsste sie etwa das Doppelte dessen betragen, was auf Beleidigung von Menschen steht, nicht mehr, aber auch nicht weniger"
denn wenn das so ist, wie du oben geschrieben bzw. zitiert hast, genügt doch der ganz normale beleidigungs-tatbestand...
Nun, offensichtlich genügt das Herrn Spaemann nicht. Er stellt das Beleidigen von Religionen über das (nichtreligiöse) Beleidigen von Menschen.
Allerdings bedarf es wohl auch eines Klägers, sprich jemandem der sich beleidigt fühlt, wenn die Religion beleidigt wird.
Vieleicht daher doppelte Strafe, da sowohl Mensch als auch Religion beleidigt werden?
