28-08-2012, 14:17
Lieber Koon, es geht hier nicht um die Antwort die mir ist, und es geht auch nicht um die Ahadith die ich insgesamt ablehne, sondern darum eine Position, einen Standpunkt zu finden, auf den man sich berufen kann um Tatsache von übler Nachrede und Beleidigung zu unterscheiden.
Damit man Usern hier im Forum sagen hann: "Halt! Lies dort! Du hast diese Grenze überschritten!"
Und sei es auch eine Grenze die von Usern hier im Forum selbst diskutiert und aufgestellt wurde, eben das, was man Demokratie nennt, und diese Grenze auch im Nachhinein zu verändern und zu verbessern wäre.
Wobei selbstverständlich die Moderation das letzte Wort hat, und das auch so bleiben soll und wird und richtig ist.
_____________
@petronius, eben um diese Unterstellungen geht das auch, dies zu klären und von allen möglichen Seiten zu betrachten, es geht um Wissen, und auch hier sollte unser deutsches Rechtssystem zum Beispiel genommen werden dürfen.
Artikel 103
(1) "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
(2) "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
(3) § 261 StPO: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."
(4) Grundsatz "In dubio pro reo" "Im Zweifel für den Angeklagten"
Das sollten wir doch können.
Damit man Usern hier im Forum sagen hann: "Halt! Lies dort! Du hast diese Grenze überschritten!"
Und sei es auch eine Grenze die von Usern hier im Forum selbst diskutiert und aufgestellt wurde, eben das, was man Demokratie nennt, und diese Grenze auch im Nachhinein zu verändern und zu verbessern wäre.
Wobei selbstverständlich die Moderation das letzte Wort hat, und das auch so bleiben soll und wird und richtig ist.
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@petronius, eben um diese Unterstellungen geht das auch, dies zu klären und von allen möglichen Seiten zu betrachten, es geht um Wissen, und auch hier sollte unser deutsches Rechtssystem zum Beispiel genommen werden dürfen.
Artikel 103
(1) "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
(2) "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
(3) § 261 StPO: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung."
(4) Grundsatz "In dubio pro reo" "Im Zweifel für den Angeklagten"
Das sollten wir doch können.
