(14-11-2013, 19:14)Ulan schrieb: Der Anspruch wuerde bestehen, wenn Herr U und seine Familie deutsche Staatsbuerger waeren, aber die Familie z.B. kein Deutsch sprechen koennte.
Niemals würde ein solcher Anspruch bestehen. Denn das gibt der Gesetzestext nicht her.
Da müßte man erst das Gesetz dahingehend modifizieren, aber das wäre nicht wünschenswert. Da käme nie die erforderliche Mehrheit im Bundestag zustande.
Stell Dir mal vor: Die Familie des U kommt aus Indien, erhielt die deutsche Staatsbürgerschaft. Vater und Mutter weigern sich dann, der jüngsten Tochter die deutsche Sprache beizubringen. Soll ja vorkommen.
Glaubst Du, der Kindergarten wäre verpflichtet, für dieses eine Kind eine Urdu-sprachige Pädagogin anzustellen ??
Eigentlich müßten ja gleich 3 angestellt werden. Wegen der Urlaubszeiten die zweite und wegen der fallweisen Krankenstände die dritte.