Wenn die römischen Behörden zustimmten, war Verhandlung und Vollzug des Urteils kein Problem. Wenn nicht, bzw. die Zustimmung zur Einberufung des Gerichts nicht eingeholt und trotzdem verurteilt und vollstreckt wurde, hatte das Gericht ein Problem. Siehe den Fall Jakobus.
MfG B.

