(09-02-2014, 23:30)Sinai schrieb: Wenn man hier die Dämme niederreißt – wie ist es dann mit Sex zwischen Blutsverwandten ? Ein Mann hat Sex mit seiner Nichte
Die können ja dann auch kommen und im Sinne der Gleichberechtigung verlangen, daß sie legal Sex haben dürfen.
"Gleichberechtigung mit homosexuellen Paaren"
Klar wird man darauf antworten, daß das ein Unterschied ist, denn Homosexuelle können keine Kinder bekommen, aber die Nichte kann vom Neffen schwanger werden und dann ein krankes (Inzucht) Kind bekommen – deshalb sei es nicht aus sittlichen – sondern rein zum Schutze des Kindes – verboten
hast du getrunken?
erst geht es um onkel und nichte, dann wird aus dem onkel ein neffe, und aus diesem wust konstruierst du inzucht?
du redest wirr
der "inzestparagraph" 273 stgb bestraft sex "nur zwischen in gerader Linie Verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkeln, Urenkeln – sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern"
(wikipedia)
und ist auch juristisch keineswegs unumstritten:
"Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer gab dabei eine abweichende Meinung ab.[36] § 173 StGB verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es liege kein Rechtsgut vor, dessen Verletzung im Inzestfall einen Strafgrund darstellen würde. Im Fall von volljährigen, einvernehmlich handelnden Geschwistern sei schlichtweg nicht klar, wessen Rechte durch den Geschlechtsverkehr eingeschränkt werden sollten. Es handele sich vielmehr um eine opferlose Straftat. Eine Hauptstütze des Inzestverbots seien sogenannte „eugenische Gesichtspunkte“, also die Verhinderung von Erbkrankheiten. Hierbei sei jedoch zum einen nicht klar, wieso das Gesetz auch bei erfolgender Verhütung und sogar bei vorheriger Sterilisation Anwendung findet. Zum anderen verbiete es sich schon von Verfassungs wegen, den Schutz der Gesundheit potentieller Nachkommen zur Grundlage strafgesetzlicher Eingriffe zu machen. Das Strafrecht kenne aus guten Gründen eine Strafbarkeit des Beischlafs selbst dort nicht, wo die Wahrscheinlichkeit behinderten Nachwuchses höher ist und die erwartbaren Behinderungen massiver sind als beim Inzest. Das Inzestverbot diene nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, darauf habe sich noch nicht einmal der Gesetzgeber berufen. § 173 StGB sei auch nicht geeignet, dem Schutz von Ehe und Familie zu dienen: Zu diesem Zweck sei die Vorschrift einerseits zu eng, weil sie nur den Beischlaf, nicht aber andere sexuelle Handlungen unter Strafe stellt und nicht-leibliche Geschwister nicht mit einbezieht, andererseits zu weit, weil sie Verhaltensweisen erfasse, die sich auf das Familienleben nicht (mehr) schädlich auswirken können"
(ebenfalls wikipedia)
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)

