08-05-2015, 01:14
Das mit der Ehe war ja nicht immer so verkniffen, da kennt die Bibel ganz anderes.
Polygonie ist durchaus sinnvoll
1.6. Polygamie / Polygynie
Von Polygamie (Vielehe) spricht man, wenn die Ehe nicht exklusiv ist, wenn eheliche Verbindungen also zur gleichen Zeit mit mehreren Partnern eingegangen werden konnten, andernfalls von Monogamie (Einehe). Wenn der Mann mehrere Frauen ehelichen konnte, so wird das als Polygynie (despektierlich: Vielweiberei) bezeichnet, der umgekehrte Fall als Polyandrie.
Im Alten Orient war es erlaubt und akzeptabel, dass ein verheirateter Mann eine weitere Frau oder Nebenfrau hatte, vorausgesetzt, er konnte sie alle unterhalten. Es waren also vor allem die begüterten Israeliten, die mehrere Frauen hatten. Der Großteil der Bevölkerung dürfte praktisch monogam gewesen sein (Levine 1999). Polygynie sicherte vor allem im Falle der Unfruchtbarkeit der (ersten) Frau den Fortbestand der Familie effektiv (vgl. Gen 16; 30; Plautz 1963).
Ob sich aus Belegen wie Gen 2,24; Spr 5,15ff.; Spr 12,4; Spr 18,22; Pred 9,9; Mal 2,14 u.ä. ablesen lässt, dass Monogamie das Ideal war, erscheint fragwürdig, da in mythischen Begründungen und in Spruchweisheit immer die Lebensform schlechthin in den Blick gerät, die typische Verbindung von Mann und Frau. Hierbei ist die gesellschaftliche Realisierung und Einschränkung von Polygynie etc. nicht relevant.
Das Alte Testament berichtet vor allem zur Zeit der Erzväter von polygynen Beziehungen (Gen 22,20-24; Gen 25,6; Gen 29,21-30; Gen 36,2-3.12). In den meisten Fällen, in denen im Alten Testament von der Polygynie einfacher Israeliten die Rede ist, handelt es sich um Bigamie bzw. Bigynie, d.h. die Ehe mit zwei Frauen (vgl. z.B. 1Sam 1,2).
Die gesetzlichen Regelungen des Alten Testaments behandeln nur Sonderfälle. Sie zeigen damit zugleich an, dass Polygamie üblich war:
● Dtn 21,15-17 regelt einen Sonderfall bei der Erbfolge: Das Recht des Erstgeborenen ist unbedingt zu respektieren, auch wenn der erstgeborene Sohn von der weniger geliebten Frau stammt.
● Ex 21,7-11 behandelt den Fall einer Schuldsklavin, die ein Israelit sich zur Frau genommen hat. Wenn er sich eine weitere Frau nimmt, so darf er die erste weder hinsichtlich Nahrung noch Kleidung noch Geschlechtsverkehr benachteiligen. Dies gilt sicherlich auch für die Gleichbehandlung von freien Hauptfrauen. Möglicherweise stehen der Schuldsklavin diese Rechte nur als erster Frau in einer polygynen Ehe zu (Friedl 2000).
In Elephantine wurde im Ehevertrag der Miptahja (TAD B 2.6) eigens geregelt, dass ihr Mann keine andere Frau heiraten durfte. Für diesen Fall wurde sogar eine Strafe festgelegt. Hiermit sollte vor allem vermieden werden, dass andere Kinder das Erbe beanspruchen konnten.
1.7. Hauptfrau und Nebenfrau
Nebenfrau (veraltet und abwertend auch: Konkubine, Kebsweib) bezeichnet die Ehefrau, die weniger Rechte und einen niedrigeren Status als die Hauptfrau hat, aber einen höheren Status als eine Sklavin (→Sklaverei). Der Terminus im Hebräischen ist פִּלֶגֶשׁ pilægæš; der Ursprung dieser Bezeichnung ist unbekannt, es gibt keine verwandten semitischen Wörter. Eine ähnliche Bedeutung haben bisweilen שִׁפְחָה šifḥāh und אָמָה ’āmāh, die aber einen breiteren Bedeutungsraum haben und auch eine Sklavin bezeichnen können (Baker 2007).
Die Nebenfrau ist auch abgesetzt von einer Geliebten oder Mätresse sowie von einer Prostituierten, weswegen ihre Stellung zumindest teilweise rechtlich geregelt wird. Sie galt wohl im Unterschied zu den Sklavinnen als Freie. Ihr Rechtsstatus wird in den Gesetzen allerdings nicht deutlich; ob sie wie die Hauptfrau Anspruch auf einen Scheidebrief (siehe unten: 2.) hatte, ist unklar. Nach der späteren talmudischen Differenzierung hatte eine Hauptfrau eine Ketubba (Ehevertrag), eine Nebenfrau nicht (Jerusalemer Talmud, Traktat Ketubbot 5,2,29d), was deren schlechtere Rechtsposition verdeutlicht.
Ex 21,7-11 schließt sich an die allgemeine Regelung für die Schuldsklaverei an und behandelt den Fall einer אָמָה ’āmāh, einer „geheirateten Schuldsklavin“ (Friedl 2000; Arneth [2004] spricht hier von „‚purchase’ marriage“; Guenther 2005). Die sexuelle Beziehung des Sklavenbesitzers zur Sklavin begründet einen gewissen Rechtsanspruch, der als eheliches Verhältnis verstanden werden kann. So hat sie Anspruch auf Nahrung, Kleidung sowie ענה ‘ōnāh „ehelichen Verkehr“ (Baker 2007; Levine 1999).
*https://www.bibelwissenschaft.de/wibilex/das-bibellexikon/lexikon/sachwort/anzeigen/details/ehe-at/ch/3d6d29b1010bc69c1e5884cbf386c3ee/#h13
Schon was anderes als die heutigen trocken, verkniffenen Sexmuffel alter Schule.
Nicht so die vertrockneten Vatikankreise oder sexuelle Frustprediger der Kanzeln.
Da war noch Leben in der Bude.
Man nehme sich mal ein Beispiel an den Alten, die wussten noch wie man lebt.
Polygonie ist durchaus sinnvoll
1.6. Polygamie / Polygynie
Von Polygamie (Vielehe) spricht man, wenn die Ehe nicht exklusiv ist, wenn eheliche Verbindungen also zur gleichen Zeit mit mehreren Partnern eingegangen werden konnten, andernfalls von Monogamie (Einehe). Wenn der Mann mehrere Frauen ehelichen konnte, so wird das als Polygynie (despektierlich: Vielweiberei) bezeichnet, der umgekehrte Fall als Polyandrie.
Im Alten Orient war es erlaubt und akzeptabel, dass ein verheirateter Mann eine weitere Frau oder Nebenfrau hatte, vorausgesetzt, er konnte sie alle unterhalten. Es waren also vor allem die begüterten Israeliten, die mehrere Frauen hatten. Der Großteil der Bevölkerung dürfte praktisch monogam gewesen sein (Levine 1999). Polygynie sicherte vor allem im Falle der Unfruchtbarkeit der (ersten) Frau den Fortbestand der Familie effektiv (vgl. Gen 16; 30; Plautz 1963).
Ob sich aus Belegen wie Gen 2,24; Spr 5,15ff.; Spr 12,4; Spr 18,22; Pred 9,9; Mal 2,14 u.ä. ablesen lässt, dass Monogamie das Ideal war, erscheint fragwürdig, da in mythischen Begründungen und in Spruchweisheit immer die Lebensform schlechthin in den Blick gerät, die typische Verbindung von Mann und Frau. Hierbei ist die gesellschaftliche Realisierung und Einschränkung von Polygynie etc. nicht relevant.
Das Alte Testament berichtet vor allem zur Zeit der Erzväter von polygynen Beziehungen (Gen 22,20-24; Gen 25,6; Gen 29,21-30; Gen 36,2-3.12). In den meisten Fällen, in denen im Alten Testament von der Polygynie einfacher Israeliten die Rede ist, handelt es sich um Bigamie bzw. Bigynie, d.h. die Ehe mit zwei Frauen (vgl. z.B. 1Sam 1,2).
Die gesetzlichen Regelungen des Alten Testaments behandeln nur Sonderfälle. Sie zeigen damit zugleich an, dass Polygamie üblich war:
● Dtn 21,15-17 regelt einen Sonderfall bei der Erbfolge: Das Recht des Erstgeborenen ist unbedingt zu respektieren, auch wenn der erstgeborene Sohn von der weniger geliebten Frau stammt.
● Ex 21,7-11 behandelt den Fall einer Schuldsklavin, die ein Israelit sich zur Frau genommen hat. Wenn er sich eine weitere Frau nimmt, so darf er die erste weder hinsichtlich Nahrung noch Kleidung noch Geschlechtsverkehr benachteiligen. Dies gilt sicherlich auch für die Gleichbehandlung von freien Hauptfrauen. Möglicherweise stehen der Schuldsklavin diese Rechte nur als erster Frau in einer polygynen Ehe zu (Friedl 2000).
In Elephantine wurde im Ehevertrag der Miptahja (TAD B 2.6) eigens geregelt, dass ihr Mann keine andere Frau heiraten durfte. Für diesen Fall wurde sogar eine Strafe festgelegt. Hiermit sollte vor allem vermieden werden, dass andere Kinder das Erbe beanspruchen konnten.
1.7. Hauptfrau und Nebenfrau
Nebenfrau (veraltet und abwertend auch: Konkubine, Kebsweib) bezeichnet die Ehefrau, die weniger Rechte und einen niedrigeren Status als die Hauptfrau hat, aber einen höheren Status als eine Sklavin (→Sklaverei). Der Terminus im Hebräischen ist פִּלֶגֶשׁ pilægæš; der Ursprung dieser Bezeichnung ist unbekannt, es gibt keine verwandten semitischen Wörter. Eine ähnliche Bedeutung haben bisweilen שִׁפְחָה šifḥāh und אָמָה ’āmāh, die aber einen breiteren Bedeutungsraum haben und auch eine Sklavin bezeichnen können (Baker 2007).
Die Nebenfrau ist auch abgesetzt von einer Geliebten oder Mätresse sowie von einer Prostituierten, weswegen ihre Stellung zumindest teilweise rechtlich geregelt wird. Sie galt wohl im Unterschied zu den Sklavinnen als Freie. Ihr Rechtsstatus wird in den Gesetzen allerdings nicht deutlich; ob sie wie die Hauptfrau Anspruch auf einen Scheidebrief (siehe unten: 2.) hatte, ist unklar. Nach der späteren talmudischen Differenzierung hatte eine Hauptfrau eine Ketubba (Ehevertrag), eine Nebenfrau nicht (Jerusalemer Talmud, Traktat Ketubbot 5,2,29d), was deren schlechtere Rechtsposition verdeutlicht.
Ex 21,7-11 schließt sich an die allgemeine Regelung für die Schuldsklaverei an und behandelt den Fall einer אָמָה ’āmāh, einer „geheirateten Schuldsklavin“ (Friedl 2000; Arneth [2004] spricht hier von „‚purchase’ marriage“; Guenther 2005). Die sexuelle Beziehung des Sklavenbesitzers zur Sklavin begründet einen gewissen Rechtsanspruch, der als eheliches Verhältnis verstanden werden kann. So hat sie Anspruch auf Nahrung, Kleidung sowie ענה ‘ōnāh „ehelichen Verkehr“ (Baker 2007; Levine 1999).
*https://www.bibelwissenschaft.de/wibilex/das-bibellexikon/lexikon/sachwort/anzeigen/details/ehe-at/ch/3d6d29b1010bc69c1e5884cbf386c3ee/#h13
Schon was anderes als die heutigen trocken, verkniffenen Sexmuffel alter Schule.
Nicht so die vertrockneten Vatikankreise oder sexuelle Frustprediger der Kanzeln.
Da war noch Leben in der Bude.
Man nehme sich mal ein Beispiel an den Alten, die wussten noch wie man lebt.