(14-07-2021, 13:28)Reklov schrieb: Ein Streikrecht im eigentlichen Sinne gibt es für Arbeitnehmer konfessioneller Einrichtungen nicht. Auch hier bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Privilegien der Kirchen und wies eine entsprechende Klage der Gewerkschaft ver.di als unzulässig ab.
Einen "Work to Rule - Strike", dt. Dienst nach Vorschrift (wie ihn die Polizei seit Jahrzehnten in der BRD und in Ö macht), kann auch das legendäre Bundesverfassungsgericht nicht verbieten.







