12-01-2003, 12:15
TAHARA - Die Reinigung
Jeder Mensch empfindet es als eine Selbstverständlichkeit, daß man zu einem Vorgesetzten, einem Höhergestellten, in sauberem Zustand geht. So ist dem Muslim die Waschung vor dem Gebet eine Selbstverständlichkeit; für ihn ist es klar: Wer vor Gott tritt, muss rein sein.
Im Islam unterscheidet man drei Arten der rituellen Reinigung:
a - Wudu die Teilwaschung,
b - Ghusl die Ganzwaschung,
c - Tayammum die Sandwaschung.
Die Teilwaschung ist Pflicht
a - vor den Pflichtgebeten,
b - für den Pilger vor dem Umkreisen der Kaba in Mekka,
c - vor dem Berühren eines Korantextes.
In folgenden Fällen wird eine Teilwaschung ungültig:
a - Urinieren,
b - Kotentleeren,
c - Windlassen,
d - tiefer Schlaf,
e - Ohnmacht,
f - Blutfluss der Frau, außerhalb der monatlichen Regel.
Die Ganzwaschung ist Pflicht
a - nach dem Geschlechtsverkehr und Samenerguss (sh. Hl. Koran 5:9),
b - für Frauen nach der monatlichen Blutung bzw. starkem Blutfluss über die Dauer der Regel hinaus,
c - für die Mutter nach der Entbindung,
d - nach dem Berühren eines menschlichen Leichnams vor der Waschung.
Für einen Gläubigen, für den Ganzwaschung Pflicht ist, sind vor der Waschung die folgenden Handlungen verboten:
a - das Berühren eines Korantextes,
b - das Betreten des Ka'ba-Bereiches in Mekka,
c - das Betreten der Moschee des Propheten in Medina,
d - der längere Aufenthalt in einer Moschee,
e - das Rezitieren einer Sura, bei der es Pflicht ist, sich während des Gebetes niederzuwerfen.
Jeder Mensch empfindet es als eine Selbstverständlichkeit, daß man zu einem Vorgesetzten, einem Höhergestellten, in sauberem Zustand geht. So ist dem Muslim die Waschung vor dem Gebet eine Selbstverständlichkeit; für ihn ist es klar: Wer vor Gott tritt, muss rein sein.
Im Islam unterscheidet man drei Arten der rituellen Reinigung:
a - Wudu die Teilwaschung,
b - Ghusl die Ganzwaschung,
c - Tayammum die Sandwaschung.
Die Teilwaschung ist Pflicht
a - vor den Pflichtgebeten,
b - für den Pilger vor dem Umkreisen der Kaba in Mekka,
c - vor dem Berühren eines Korantextes.
In folgenden Fällen wird eine Teilwaschung ungültig:
a - Urinieren,
b - Kotentleeren,
c - Windlassen,
d - tiefer Schlaf,
e - Ohnmacht,
f - Blutfluss der Frau, außerhalb der monatlichen Regel.
Die Ganzwaschung ist Pflicht
a - nach dem Geschlechtsverkehr und Samenerguss (sh. Hl. Koran 5:9),
b - für Frauen nach der monatlichen Blutung bzw. starkem Blutfluss über die Dauer der Regel hinaus,
c - für die Mutter nach der Entbindung,
d - nach dem Berühren eines menschlichen Leichnams vor der Waschung.
Für einen Gläubigen, für den Ganzwaschung Pflicht ist, sind vor der Waschung die folgenden Handlungen verboten:
a - das Berühren eines Korantextes,
b - das Betreten des Ka'ba-Bereiches in Mekka,
c - das Betreten der Moschee des Propheten in Medina,
d - der längere Aufenthalt in einer Moschee,
e - das Rezitieren einer Sura, bei der es Pflicht ist, sich während des Gebetes niederzuwerfen.