(16-11-2008, 17:49)Petrus schrieb: Das heisst ja dann wohl, dass ein/e Träger/in des Kreuzes keine Sanktionen zu erwarten hat. Wobei es zu hinterfragen wäre, was "unverfänglicher Zusammenhang" bedeutet. Mal sehen, ob ich dazu noch was finde.
Hallo Petrus,
verboten ist das Keltenkreuz in seiner stilisierten Form mit zwei gleichlangen Kreuzbalken samt Ring über dem Schnittpunkt. Mit Sicherheit hat als verfänglich zu gelten, wenn dieses Symbol auf Fahnen bei Aufmärschen präsentiert wird, was bei Treffen von Jung- und Altnazis der Öffentlichkeit bis zum Verbot nahezu immer provozierend vorgeführt wurde. Am Rückenteil von Jacken aufgenäht oder am Kargen als Anstecker getragen, wird der Tatbestand wohl ebenfalls erfüllt sein.
Nicht unter das Verbot fallen Nachbildungen von keltischen Hochkreuzen mit langem Standbalken, versehen mit der allgemein bekannten Ornamentik (und zwar in allen Größen). Ein solches Keltenkreuz kann man ohne Bedenken am Hals tragen.
Darüber hinaus schließe ich mich den Ausführungen von Karla an.
Liebe Grüße
E.
MfG B.