23-03-2009, 18:26
(23-03-2009, 17:02)petronius schrieb:"BVerfG § 218 Z. 2 schrieb:Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
na, wenn das kein sonderrecht für religionsgemeinschaften ist...
Das hab ich auch nie bestritten. Ich hab nur deutlich gemacht, dass es als Ausdruck eines Gesetzes ein Allgemeingut ist, dass nach A. 19 u. 140 (bzw. §137 WRV Absatz 3) des Grundgesetzes in Einklang mit der Verfassung und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht.
In diesem Sinne gilt wohl, dass der Gesetzgeber es für sinnvoll und nützlich hält bzw. für ein zu schützendes Gebot religös-weltanschaulicher Autonomie, wenn solche Gemeinschaften sich auch im öffentlichen Rechtskörperschaften frei entfalten können.
Im Übrigen stellt es somit viel eher ein besonderes als ein Sondergesetz dar. Es ist rechtstaatlicher Usus für unterschiedliche Organisationen unterschiedliche rechtliche Vorschriften auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung aufzustellen. Diesem Anliegen ist sowohl nach der Meinung des Gesetzgebers, als auch der Gerichte, denen die Prüfung der Rechtmäßigkeit obliegt, genüge getan.
Omnis mundi creatura quasi liber et pictura nobis est et speculum.
-
Jedes Geschöpf der Welt ist sozusagen ein Buch und Bild und ein Spiegel für uns.
(Alanus ab Insulis, Theologe, Philosoph und Dichter)
-
Jedes Geschöpf der Welt ist sozusagen ein Buch und Bild und ein Spiegel für uns.
(Alanus ab Insulis, Theologe, Philosoph und Dichter)