15-05-2009, 14:42
(15-05-2009, 14:20)SchmetterMotte schrieb: Nach drei Jahren Arbeit für einen Anwalt sehe ich allerdings schon einen Ergebnisunterschied zwischen armen und reichen Menschen, bei denselben Vergehen. Allerdings beziehe ich mich hier auf das deutsche Rechtssystem und auf Vergehen oder geringere Straftaten und nicht auf zb Mord oder Totschlag.
In Deutschland ist es nunmal so, dass derjenige, der über genügend Geldmittel verfügt Kaution in beliebiger Höhe zahlen kann und somit direkt nach dem Vergehen wieder freigelassen wird. Zwar ist das dRs so anpaßbar, dass jemand mit mehr Geld auch höhere Geldstrafen bezahlen muß, jedoch sind die Konsequenzen für die Ankläger eines reichen Menschen schlimmer, als es bei einem ärmeren Menschen der Fall ist. Würde eine vergewaltigte Frau den Täter anzeigen, wenn dieser reich ist, Kaution zahlt und wieder auf frei gelassen wird, wenn sie als gegenwehr für seine Rache nur ein Blatt Papier in die Hand bekommt, dass er sich ihr nicht nähern darf? Wohl kaum. Es gibt so unendlich viele Beispiele dafür und noch viel mehr Lücken in diesem System, dass man nach wie vor nicht von einer Gleichstellung von arm und reich gegenüber dem Gesetz sprechen kann.
auch dich will ich nicht provozieren - dennoch verstehe ich deine argumentation nicht ganz. gehts um geldstrafen oder um "kaution", also die "Leistung einer angemessenen Sicherheit" im sinne von "116 abs. ziff.4 der stpo?
auch wenn geldstrafen der vermögenssituation des verurteilten angemessen sind, so bleibst es doch dabei, daß einem, der nichts oder wenig hat, auch eine kleine geldstrafe mehr (u.u. existentiell) weh tut als einem vermögenden auch eine hohe geldstrafe. das ist zweifellos richtig
was aber die "Leistung einer angemessenen Sicherheit" betrifft, nach deren erbringung von der verhängung der u-haft abgesehen wird, so bezieht sich diese nur auf den haftgrund der fluchtgefahr. sollte als haftgrund die gefahr der wiederholung bestehen (und darauf zielt ja wohl dein beispiel des vergewaltigers), so kann dieser nicht durch leistung einer sicherstellung außer kraft gesetzt werden