30-09-2009, 21:35
(30-09-2009, 20:45)Franziskus schrieb: Nun, zusammenfassend ist die Frage schlußendlich, ob es sich um ein Grundsatzurteil zu dem Thema handelt, ob die Handlung des Betens grundsätzlich innerhalb der Pausen erlaubt ist (wovon, sofern ich das richtig verstehe, Du ausgehst), oder aber ob in dem Urteil explizit (was ich vermutete) ausgeschrieben ist, dass der betreffende Computerraum (oder ein beliebiger Raum) dafür in den Pausen zur Verfügung gestellt werden muss. Die Frage erklärt sich mir durch den TAZ-Artikel nicht wirklich
taz:
Die Entscheidung sei aber nicht so zu verstehen, dass ihm oder anderen ein Gebetsraum eingerichtet werden müsse. M.s Gebetswunsch habe sich vielmehr in den organisatorischen Rahmen der Schule einzuordnen
kostenlose urteile:
Sie (die Neutralitätspflicht des Staates, anm. petronius) gebiete jedoch keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen, auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Dies gelte jedenfalls solange, wie durch organisatorische Vorgaben eine ungewollte Konfrontation vermieden werden könne.
Das Gericht konnte im konkret zu prüfenden Einzelfall nicht erkennen, dass die vom Beklagten beschriebenen Konflikte im Schulalltag zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft werden
du hast recht: das könnte so verstanden werden (präzedenzfall), wie du gesagt hast - und somit der taz-interpretation widersprechen
schauen wir uns die "kostenlose urteile"-synopse des vorangegangenen vorläufigen urteils [Aktenzeichen: VG 3 A 983.07] an:
Insbesondere würden Mitschüler oder Angehörige des Lehrpersonals der Verrichtung des Gebets durch den Antragsteller nicht unentziehbar ausgesetzt. Schließlich könne die Schule dem Schüler durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen und so der von ihr gesehenen Gefahr einer demonstrativen bzw. werbenden Präsentation des Gebets begegnen. Im Übrigen erfordere das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule, dass die Schüler lernten, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren
das ist schon wieder zweideutig: einerseits ist davon die rede, "durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes zu ermöglichen", andererseits müssen "Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren". dazu würde imho auch die überzeugung gehören, regelmäßige gebete zu verrichten. denselben "unentziehbar ausgesetzt" sind die mitschüler imho auch auf dem schulhof nicht - muß ja keiner hinschauen
aber das mögen juristen anders sehen. schaun wir also mal, was dabei letzlich herauskommt
als juristischer laie: mir scheint die gebetsmatte auf dem schulhof immer noch praktikabel. beten auch an ungemütlichen stellen ist im islam nichts unübliches, und die zwangsmissionierende wirkung auf eventuelle zuseher sehe ich nicht als gegeben
eine extrawurscht im sinne der verpflichtung, einen unbeobachteten raum zur verfügung zu stellen, würde ich nicht befürworten
