05-10-2009, 17:57
(05-10-2009, 17:38)SchmetterMotte schrieb: Dann verstehe ich die Logik der deutschen Rechtsprechung nicht.
Ich darf ab dem 3 Monat nicht abtreiben, weil es sich dann bereits um ein Lebewesen mit dem recht zu leben handelt. Aber ich darf es eigenmächtig töten (nehmen wir an eine Frau würde das über sich bringen) ohne dafür belangt zu werden, auch wenn eindeutig die mutmaßliche Tötung bewiesen werden kann...
moment mal - ich glaube, da bringst du was durcheinander
eine frau, die ihr neugeborenes töte, kommt keineswegs straffrei davon, sondern wird wegen totschlags verknackt. "minder schwerer fall" deshalb, weil von einer postnatalen bewußtseinsstörung ausgegangen werden darf
im §218 ist auch keineswegs die rede von einem "Lebewesen mit dem recht zu leben", sondern wörtlich von der "Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter". das klingt doch etwas anders, meinst du nicht?
das mit "menschlichem leben mit (unbedingtem) eigenständigem lebensrecht" ist fundamentalistenpropaganda, aber nicht deutsches gesetz
Zitat:Klingt für mich inkonsequent, ohne die Berücksichtigung der reinen Ausführbarkeit des Verfahrens bei Kindstötung im Mutterleib
es gibt und gab rechtlich nie eine "Kindstötung im Mutterleib". die "kindstötung" bezog sich immer auf das geborene bzw. in geburt befindliche kind
Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348).
http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs032194.html
Zitat:Wenn ein anderer die Mutter so verletzt, dass das Kind dabei stirbt und hier die Mutmaßlichkeit nachgewiesen werden kann ist das somit "nur" Körperverletzung, oder?
nein, es ist "schwangerschaftsabbruch" nach §218
Wird eine Abtreibung in der Weise vorgenommen, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt, so ist dieses Verhalten als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa als allgemeines Tötungsdelikt zu ahnden. Dieselbe Abgrenzung muß auch dann gelten, wenn es sich um eine fahrlässige Todesverursachung handelt
http://vrpmuse2006.makrolog.de/ramicro_dasd/ShowDocument?key=DRSPENTSCHEIDUNGEN_IMUSE0806_0000001_0009671&Doctype=e&url=x&urlquery=&anzeigeformat=Volltext
kein "Tötungsdelikt", aber "Schwangerschaftsabbruch"
aus diesem urteil geht also auch hervor, daß es sich bei der abtreibung nie und nimmer um mod handeln kann, weil sie noch nicht mal ein tötungsdelikt darstellt (noch nicht mal, wenn sie schiefgeht, das ungeborene vorerst überlebt und erst als geborenes stirbt)
ich muß natürlich zu all dem hinzufügen, daß ich kein jurist bin. aber kyrios mit sicherheit auch nicht...