14-12-2009, 21:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2009, 21:46 von Schmettermotte.)
Dornbusch, du liegst absolut daneben mit deinen Behauptungen, das Verlangen einer Todesstrafe sei gesetzeswidrig. Man bekommt immer stärker den Eindruck, dass du hier derjenige bist, der hetzt, anklagt und in eine Ecke schiebt, in die DN nicht gehört:
Nebenbei sei angemerkt, dass die Moderation gemeinsam eine Ablehnung deiner Meldungen beschlossen hat und das ohne Einmischung von DN selbst. Wenn du gerne versuchen möchtest, die Moderation zu splitten oder einzelnen Moderatoren Unfähigkeit zuzuweisen wünsche ich dir viel Spaß, es wird nicht funktionieren.
Somit kurz:
Deine Anschuldigungen sind falsch und deiner Forderung wird nicht nachgegangen.
Ich fordere dich somit auf, weitere Meldungen zu unterlassen. Wenn du mit DNs Meinung nicht einverstanden bist kannst du das äußern, eine weitere Unterstellung faschistischer Ideologien gegenüber DN wird aufgrund von absichtlich falscher Unterstellung nicht mehr geduldet.
Zitat:§ 130 StGB 02/2008
Äußerung „Todesstrafe für Kinderschänder“ ist erlaubt
Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit § 130 StGB (Volksverhetzung) berichten:
Immer wieder fordern politisch unkorrekte Deutsche, Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergehen, härter zu bestrafen. Volkstümlich, verkürzt und zugespitzt ausgedrückt, wird dies häufig auf die Formel „Todesstrafe für Kinderschänder !“ gebracht und auf Flugblättern, Tonträgern und in Versammlungen gefordert. Sie sollte auch das Thema einer Versammlung sein.
Der Landrat von Kleve sah in diesem Versammlungsmotto aber nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe, das in Art. 102 GG festgelegt ist, sondern auch eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Der Landrat war der Meinung, daß die Sexualstraftäter ein durch § 130 StGB geschützter „Teil der Bevölkerung“ seien und daß ihnen durch diese Forderung die Menschenwürde abgesprochen und gegen sie zum Haß aufgestachelt werde. (Nur nebenbei sei bemerkt, daß es einhellige Meinung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ist, daß z.B. „die Deutschen“, „die Soldaten der Wehrmacht“ und „die Vertriebenen“ keine durch § 130 StGB geschützte Teile der Bevölkerung sind). Der Landrat verbot daher die Versammlung, das VG Düsseldorf und das OVG Münster bestätigten das Verbot. Erst das BVerfG hob das Versammlungsverbot auf und stellte in seinem Beschluß vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 1041/07, fest, daß die Forderung nach „Todesstrafe für Kinderschänder“ eine unter die Meinungsfreiheit fallende Äußerung ist.
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum
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Nebenbei sei angemerkt, dass die Moderation gemeinsam eine Ablehnung deiner Meldungen beschlossen hat und das ohne Einmischung von DN selbst. Wenn du gerne versuchen möchtest, die Moderation zu splitten oder einzelnen Moderatoren Unfähigkeit zuzuweisen wünsche ich dir viel Spaß, es wird nicht funktionieren.
Somit kurz:
Deine Anschuldigungen sind falsch und deiner Forderung wird nicht nachgegangen.
Ich fordere dich somit auf, weitere Meldungen zu unterlassen. Wenn du mit DNs Meinung nicht einverstanden bist kannst du das äußern, eine weitere Unterstellung faschistischer Ideologien gegenüber DN wird aufgrund von absichtlich falscher Unterstellung nicht mehr geduldet.
Gruß
Motte
Motte

