(17-12-2009, 15:56)Romero schrieb: Bei ner Rückfallquote von 40 - 70% wärs nen Versuch wert, finde ich. Die jetztige Situation, das kanns doch nicht sein.
um zu einer einschätzung zu kommen, ob etwas "nen Versuch wert" ist, muß man den potentiellen ertrag gegen die kosten verrechnen
ich finde die jetzige situation nicht so dramatisch, wie uns die boulevardpresse weismachen will. mal ehrlich: wieviele straftaten könnten durch deine vorschläge verhindert werden, und wievielen menschen nähme man dadurch praphylaktisch die möglichkeit zu einem menschenwürdigen dasein?
nicht nur die todesstrafe, sondern auch haftstrafen ohne aussicht auf entlassung werden vom verfassungsgericht übrigens als nicht mit der menschenwürde in übereinstimmung zu bringen gesehen:
BVerfG E 45,187
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
Urteil
des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 auf die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 1977
w.servat.unibe.ch/dfr/bv045187.html site gemäß neuer regelung unanklickbar gemacht.d.n.
ich meine also, daß sich die deutsche justiz um diese angelegenheit wirklich schon ausgiebige gedanken gemacht hat. zudem wurde ja gerade die sicherungsverwahrung in den letzten jahren immer wieder reformiert - es ist also nicht so, als geschähe auf seiten von justiz und gesetzgebung gar nichts
umgekehrt will ich mir nicht anmaßen, mit simplen vorschlägen es besser machen zu wollen als diejenigen, die sich weitaus intensiver mit der materie befaßt haben als ich selber
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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