18-12-2009, 16:15
(18-12-2009, 15:23)d.n. schrieb: d.h. bei einer Ersttat kann noch der Schuldaspekt überwiegen, bei einer Folgetat sollte dann aber der Schutzaspekt überwiegen, frei nach dem Motto, einmal darfst du einen Fehler machen, machst du ihn zweimal zeigt es uneinsichtigkeit,..in diesem Falle ist der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Taten dieser Person vorrangig gegenüber den Interessen dieser Person
nein, nein und nochmals nein
strafe und schutz der bevölkerung vor straftaten sind streng auseinander zu halten. strafe bzw. eine verurteilung kann es nur für begangene taten geben, nicht für befürchtete. dieses rechtsstaatliche prinzip sollte eigentlich auch einem exekutivbeamten geläufig sein. der schutz der bevölkerung vor gemeingefährlichen menschen ist ein anderer aspekt, auch wenn beide aspekte in ein und derselben person zusammen fallen können
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)

