05-04-2010, 14:58
Ein Versuch der juristischen Betrachtung:
1. Was ist dem Papst zur Last zu legen?
Als Oberhaupt eines Staates ist er für seine Weisungen verantwortlich zu machen: Sollte er aktiv zur Vertuschung des Missbrauches beigetragen haben, so ist zu unterscheiden zwischem nationalem und internationalem Recht: als Staatsoberhaupt kann der Papst juristisch gesehen Missbrauch straffrei stellen; d.h. nach Krichenrecht wäre das nicht zu verfolgen,..hier gilt legis nationalis,..so wie z.b. ein Staat beschließen kann, daß innerhalb seiner Landesgrenzen Frauben ab 10 Jahren verheiratet werden dürfen,..so gesehen ist auch durch diverse Konkordate kirchlicher Boden exterritoriales Gebiet,..früher Bekannt durch die Möglichkeit, sich in den Schutz der Kirche zu flüchten,..
daraus folgt, dass wenn der Missbrauch auf kirchlichem Boden stattfindet, es eigentlich so zu handhaben ist, wie Missbrauch auf Botschaftsgebiet,...es gelten de facto die jeweiligen Landesgesetze,..ist sogar völkerrechtlich so vereinbart,..exterritoriales Gebiet,...z.b könnte die saudiarabische Botschaft auf ihrem Grund und Boden Scharia Urteile fällen und vollstrecken, ohne zur Rechenschaft gezogen werden zu können.
Bei Schulen, die dem Öffentlichkeitsrecht unterstehen, ist es wiederum so, daß hier keine Exterritorialität vorliegt, da die zu Unterrichtenden ja dann de facto nicht nach österreichischem(oder deutschem) Recht der Schulpflicht nachgekommen wären,..
Daraus folgt, daß die Missbrauchsfälle in Schulen nach jeweiligem Landesrecht zu verfolgen sind, bei Missbrauch in der Sakristei die Behörde aber auf die Mitarbeit der jeweiligen Landeskirche in Bezug auf Auslieferung des Geistlichen angewiesen sind..
Anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, daß man dem Papst, so Beweise vorliegen, Anstiftung zu einer Straftat (Vertuschung, hier: Nötigung,Erpressung)vorwerfen könnte, sofern er bei Missbräuchen in öffentlichen Einrichtungen intervenierte,...
Rechtlich gesehen könnte man nur nach internationalem Recht vorgehen, da er ja als Autokrates Staatsoberhaupt die Möglichkeit hat, intern, also kirchenrechtlich, diese Taten straffrei zu stellen( oder mit 3 Vaterunser und 5 Rosenkränzen zu bestrafen).
International könnte man nur wie z.B gegen die NS-Größen oder diverse Diktatoren Verbrechen gegen die Menschlichkeit anführen, was aber anhand der Position der RK schwer zu Beweisen wäre,..hier würde die Wertung der politischen Gegebenheiten überwiegen; d.h. sein Recht auf Schadensbegrenzung, wie es auch andere Staaten machen und dies als "in staatlichem Interesse" oder "nationale Sicherheit" titulieren,..
Nach internationalem Recht müsste der Vatikanstaat zur Beweissicherung erstmal unter UN-Protektorat gestellt werden, und durch eine unabhängige UN-Komission müßte erst das vatikanische Archiv nach Beweisen durchforstet werden,..ich stell mir gerade den internationalen Skandal vor, wenn die Blauhelme gegen die Schweizergarde kämpfen,..
Also kurz gefasst: eher stellt man George Bush wegen dem IrakKrieg vor Den haag, als den Papst wegen den Missbrauchsfällen,...
1. Was ist dem Papst zur Last zu legen?
Als Oberhaupt eines Staates ist er für seine Weisungen verantwortlich zu machen: Sollte er aktiv zur Vertuschung des Missbrauches beigetragen haben, so ist zu unterscheiden zwischem nationalem und internationalem Recht: als Staatsoberhaupt kann der Papst juristisch gesehen Missbrauch straffrei stellen; d.h. nach Krichenrecht wäre das nicht zu verfolgen,..hier gilt legis nationalis,..so wie z.b. ein Staat beschließen kann, daß innerhalb seiner Landesgrenzen Frauben ab 10 Jahren verheiratet werden dürfen,..so gesehen ist auch durch diverse Konkordate kirchlicher Boden exterritoriales Gebiet,..früher Bekannt durch die Möglichkeit, sich in den Schutz der Kirche zu flüchten,..
daraus folgt, dass wenn der Missbrauch auf kirchlichem Boden stattfindet, es eigentlich so zu handhaben ist, wie Missbrauch auf Botschaftsgebiet,...es gelten de facto die jeweiligen Landesgesetze,..ist sogar völkerrechtlich so vereinbart,..exterritoriales Gebiet,...z.b könnte die saudiarabische Botschaft auf ihrem Grund und Boden Scharia Urteile fällen und vollstrecken, ohne zur Rechenschaft gezogen werden zu können.
Bei Schulen, die dem Öffentlichkeitsrecht unterstehen, ist es wiederum so, daß hier keine Exterritorialität vorliegt, da die zu Unterrichtenden ja dann de facto nicht nach österreichischem(oder deutschem) Recht der Schulpflicht nachgekommen wären,..
Daraus folgt, daß die Missbrauchsfälle in Schulen nach jeweiligem Landesrecht zu verfolgen sind, bei Missbrauch in der Sakristei die Behörde aber auf die Mitarbeit der jeweiligen Landeskirche in Bezug auf Auslieferung des Geistlichen angewiesen sind..
Anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, daß man dem Papst, so Beweise vorliegen, Anstiftung zu einer Straftat (Vertuschung, hier: Nötigung,Erpressung)vorwerfen könnte, sofern er bei Missbräuchen in öffentlichen Einrichtungen intervenierte,...
Rechtlich gesehen könnte man nur nach internationalem Recht vorgehen, da er ja als Autokrates Staatsoberhaupt die Möglichkeit hat, intern, also kirchenrechtlich, diese Taten straffrei zu stellen( oder mit 3 Vaterunser und 5 Rosenkränzen zu bestrafen).
International könnte man nur wie z.B gegen die NS-Größen oder diverse Diktatoren Verbrechen gegen die Menschlichkeit anführen, was aber anhand der Position der RK schwer zu Beweisen wäre,..hier würde die Wertung der politischen Gegebenheiten überwiegen; d.h. sein Recht auf Schadensbegrenzung, wie es auch andere Staaten machen und dies als "in staatlichem Interesse" oder "nationale Sicherheit" titulieren,..
Nach internationalem Recht müsste der Vatikanstaat zur Beweissicherung erstmal unter UN-Protektorat gestellt werden, und durch eine unabhängige UN-Komission müßte erst das vatikanische Archiv nach Beweisen durchforstet werden,..ich stell mir gerade den internationalen Skandal vor, wenn die Blauhelme gegen die Schweizergarde kämpfen,..
Also kurz gefasst: eher stellt man George Bush wegen dem IrakKrieg vor Den haag, als den Papst wegen den Missbrauchsfällen,...
Aut viam inveniam aut faciam