10-10-2010, 12:50
Um die Verhältnismäßigkeit einzuschätzen, muss gefragt werden, welche Mittel der Polizei zur Auflösung einer Sitzblockade zur Verfügung stehen.
Und da rangieren die Wasserwerfer kombiniert mit Tränengas an letzter Stelle.
Zitat:Eine Sitzblockade ist zunächst einmal vom Versammlungsrecht (Art. 8 GG inresistthewar.de/pdf/rechtshilfe.PDF
Verbindung mit Art. 5 GG - Meinungsfreiheit) gedeckt. Sollte die Versammlung im
Vorhinein oder während ihres Stattfindens verboten werden, begeht man bei einer
(weiteren) Teilnahme an der Sitzblockade eine Ordnungswidrigkeit (Nichtentfernen von
einer verbotenen Versammlung). In diesen Fällen kann die Polizei die Anwendung
unmittelbaren Zwangs zur Beendigung der Versammlung androhen. Rechtsfolgen bei
Nichtbeachtung polizeilicher Anordnungen sowie die möglicherweise zum Einsatz
kommenden Zwangsmittel müssen von der Polizei genannt werden (ist jedoch nicht
immer der Fall). Zwangsmittel reichen vom höflichen Wegtragen über bösartig-brutales
Wegtreten, den Gebrauch von
Polizei-Schilden als Druckmittel, den Einsatz von Schlagstöcken, bis hin zum Einsatz
von Wasserwerfern (mit verschiedenen Druckschärfen, schlimmstenfalls unter Zugabe
von Tränengas), Hunden, Pferden.
Und da rangieren die Wasserwerfer kombiniert mit Tränengas an letzter Stelle.
"What can be asserted without proof can be dismissed without proof." [Christopher Hitchens]

