14-10-2010, 11:06
ok - noch mal zusammengefaßt:
das verfügungs- und bestimmungsrecht über die verwendung von eigentum, auch wenn es zu gewerblichen zwecken vermietet wird, ist deutsche rechtswirklichkeit. dieses recht kann selbstverständlich von jedem in anspruch genommen werden, und es ist nicht möglich, nach gutsherrenart diese inanspruchnahme zu verwehren, nur weil einem die religion des inanspruchnehmers nicht gefällt
einem muslim die inanspruchnahme dieses rechts zu verweigern, käme einem (staatlichen) eingriff in das privateigentum gleich, wie er (ähnlich, wenn auch auf völlig anderem gebiet) bereits im kontext des sogenannten "nichtraucherschutzes" in bayern vorgenommen wurde
das verfügungs- und bestimmungsrecht über die verwendung von eigentum, auch wenn es zu gewerblichen zwecken vermietet wird, ist deutsche rechtswirklichkeit. dieses recht kann selbstverständlich von jedem in anspruch genommen werden, und es ist nicht möglich, nach gutsherrenart diese inanspruchnahme zu verwehren, nur weil einem die religion des inanspruchnehmers nicht gefällt
einem muslim die inanspruchnahme dieses rechts zu verweigern, käme einem (staatlichen) eingriff in das privateigentum gleich, wie er (ähnlich, wenn auch auf völlig anderem gebiet) bereits im kontext des sogenannten "nichtraucherschutzes" in bayern vorgenommen wurde
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)


