(20-09-2021, 12:43)Ulan schrieb: Das Gericht mag bestenfalls den Beklagten auffordern, irgendwelche Evidenz fuer seine Behauptung vorzuweisen. Da die Behauptung des Beklagten lediglich darin bestand, dass er sagte, dass das Geruecht zirkuliere, Kickl haette sich impfen lassen, muss der Beklagte lediglich einen Nachweis erbringen, dass dieses Geruecht tatsaechlich vor dem Fernsehauftriit des Beklagten zirkulierte. Das sollte dem Beklagten nicht schwerfallen, da selbst ich dieses Geruecht schon lange kenne.
Das wird auf jeden Fall wieder ein spannender Prozeß damit uns nicht fad wird.
Die Richterin oder der Richter wird entscheiden müssen, ob das Gerücht zuerst eine Flüsterpropaganda war und dann erst ins Fernsehen kam
Die Richterin oder der Richter wird sich herauswinden, wenn sie oder er helle ist — denn da sind für sie oder ihn keine Lorbeeren zu gewinnen; so was geht schief. Er oder sie wird daher auf einen "außergerichtlichen Vergleich" hinarbeiten — das geht in Österreich so, daß frau oder man das
Verfahren verschleppt
Zehn Minuten nach Verhandlungsbeginn im Gericht anrufen und Erkrankung melden . . .
Der nächste Termin ist dann im März nach den Energieferien
Aber die Anwaltskosten für das Erscheinen beider Anwälte müssen gezahlt werden.
Nach spätestens zwei Jahren wirft dann jeder das Handtuch