01-06-2013, 20:58
(01-06-2013, 18:45)Olaf schrieb: Es gibt in Deutschland wegen einer Fragestellung (egal welcher Art) nicht eine strafrechtliche Verurteilung oder ein zivilrechtliches Schmerzensgeldurteil wegen Beleidigung. Eine andere Sichtweise ist daher falsch!
Blödsinn, red nicht von Sachen die du anscheinend garnicht kennst.
StGB § 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.