(22-02-2014, 00:15)Sinai schrieb: (22-02-2014, 00:03)Harpya schrieb: Auf den Kopf soll nicht geworfen werden, hat was mit Gottes Antlitz zersören zu tun.
Hab ich noch nie gelesen oder gehört
Bitte keine Späße machen
Warum wird mir eigentlich immer Spass unterstellt.
Sicherheitshalber aus neuerer Steingungskunde nach Recht und Gesetz
Anhand von Szenen einer Steinigung in der Islamischen Republik Iran vom 29. Dezember 1991 und von Artikeln des iranischen Strafrechtes soll der "gesetzmäßige" Ablauf einer Steinigung erläutert werden. Bei der Steinigungspraxis gibt es regional einzelne Unterschiede, z.B. werden in Pakistan und Afghanistan die Opfer in der Regel nicht eingegraben und nicht in Tücher gewickelt. In den grundsätzlichen Fragen herrscht aber Übereinstimmung zwischen den verschiedenen muslimischen Rechtsschulen.
Weltweit existieren nur sehr wenige Bilddokumente von Steinigungen. Die meisten Steinigungen werden außerhalb jedweder Öffentlichkeit vollstreckt. Vor allem in entlegenen Gegenden, wo Traditionen, Urteile von Familienclans und lokale geistliche Führer mehr Gewicht haben als das geschriebenen Recht und die ordentliche Justiz, ist eine unabhängige Beobachtung nahezu ausgeschlossen. Für die geringe Auflösung der gezeigten Bilder möchten wir daher um Verständnis bitten. Die verwendeten Bilder sind Ausschnitte aus einem Film, der eine Steinigung in der Islamischen Republik Iran vom 29. Dezember 1991 zeigt.
Das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran regelt die Vollstreckung der Steinigung im Detail. Die nachfolgenden Artikel sind zitiert aus:
Die hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr
Gesetz über die islamischen Strafen vom 8. Mordad 1370 / 30. Juli 1991
Zweites Buch: Die hadd-Strafen
Erstes Kapitel: Die hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr
Vierter Abschnitt: Art der Vollstreckung der hadd-Strafen.
Quelle: Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung 106:
Strafgesetze der Islamischen Republik Iran; übersetzt von Dr. Silvia Tellenbach; Walter de Gruyter & Co.; ISBN 3-11-014884-6; Berlin, New York, 1996
Art. 98 - Wird eine Person zu mehreren hadd-Strafen verurteilt, so sind diese derart zu vollstrecken, dass keine von ihnen die Anwendung der anderen ausschließt; wird z.B. jemand zu Auspeitschung und Steinigung verurteilt, so muß zuerst die Auspeitschung vollstreckt werden und dann die Steinigung.
Art. 100 - Die hadd-Strafe der Auspeitschung muss ein Mann, der sich eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat, im Stehen und bis auf die Schamteile unbekleidet erleiden; die Peitschenhiebe werden auf seinen ganzen Körper außer auf Kopf, Gesicht und Schamteile geschlagen. Eine Frau, die sich eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat, wird im Sitzen und bekleidet ausgepeitscht.
(also Auspeitschen auch schon mal nicht Kopf)
In der Islamischen Republik Iran werden die Opfer vor der Hinrichtung vollständig in weiße Tücher gewickelt. Sie sind dadurch weitgehend unbeweglich und müssen von mehreren Männern auf einer Plane zum Hinrichtungsort getragen, bzw. geschleift werden. Dadurch und vor allem durch das zusätzliche Eingraben der Opfer ist eine Flucht in der Praxis ausgeschlossen.
Art. 103 - Flieht der zur Steinigung Verurteilte aus der Grube, in die er gesteckt worden ist, so wird er, falls der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen wurde, zur Vollstreckung zurückgebracht. Wurde dieser jedoch durch ein Geständnis bewiesen, so wird er nicht zurückgeholt.
Erläuterung: Flieht dagegen der zur Auspeitschung Verurteilte, so wird er in jedem Fall zur Vollstreckung der hadd-Strafe der Auspeitschung zurückgeholt.
Art. 107 - Bei der Vollstreckung der hadd-Strafe der Steinigung müssen die Zeugen anwesend sein. Sind sie abwesend, so entfällt zwar die hadd-Strafe nicht, wohl aber, wenn sie fliehen.
"Der Azhar-Theologe al-Dschaziri (1882–1942) beschrieb die schariakonforme Ausführung der Steinigung folgendermaßen:
„Die Steinigung erfolgt mit mittelgroßen Steinen, weder mit leichten Kieseln – die Qual würde zu lange dauern – noch mit Felsbrocken – die durch die ‚Grenz‘-Strafe beabsichtigte Peinigung würde verfehlt –, sondern mit Steinen, die die hohle Hand ausfüllen; man nehme sich davor in acht, das Gesicht (des Schuldigen) zu treffen, weil der Prophet dies (einem Hadith zufolge) verboten hat… Der Ehebrecher ist während des Vollzugs der ‚Grenz‘-Strafe nicht anzubinden oder zu fesseln; auch ist für ihn keine Grube auszuheben. Für die Ehebrecherin kann eine ihr bis zur Brust reichende Grube ausgehoben werden. Während des Vollzugs darf ihre Schamgegend nicht entblößt werden. Deshalb sind die Kleider an ihr festzuschnüren, so daß ihr Leib nicht sichtbar wird."
(wiki)
Das nicht immer Schmerzen vergrößßert werden sollen :
" Paulus von Tarsus wurde in Lystra von einer Menge gesteinigt, überlebte jedoch (Apg 14,19).
In späterer Zeit wurde die ursprüngliche Methode gemildert. Der Talmud erzählt, dass im Falle solcher todeswürdiger Verbrechen den Delinquenten vor der Hinrichtung ein Mittel eingegeben wurde, das sie betäubte." (wiki)
Allerding sterben die meisten Moslems ohne Verurteilung indirekt durch
Steingung.
Während der Mekkafahrt gehört auch eine symbolische Steinigung des Teufels
zu den Titualen, wo eine Säule mit Kieseln beworfen wird.
Allein aus den letzten 10 Jahren sind 2 Massenpaniken bekannt bei denen
jeweils 250- 330 Pilger zertrampelt wurden.