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Der Staat und die Prostituierten...
#16
hallöchen

das hab ich gestern dazu zufällig im standart gelesen

sexarbeiterin ist ein anerkannter beruf ( in deutschland :mrgreen: )

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Deutschland: Sex statt Arbeitslose theoretisch zumutbar
Weil Prostitution nicht mehr sittenwidrig ist, könnten Arbeitslose auch ins Rotlichtmilieu vermittelt werden - Arbeitsagenturen lehnen ab

Ins Bordell oder aus der Unterstützung fallen: theoretisch in Deutschland möglich.
Birgit Baumann aus Berlin


Auf viele arbeitslose Frauen in Deutschland sieht Mechthild Garweg harte Zeiten zukommen - und ganz neue Betätigungsfelder. "Es besteht die Gefahr, dass Frauen auch als Prostituierte arbeiten müssen, wenn sie nicht möchten, dass ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird", sagt die Hamburger Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht, die auch Arbeitslose berät. Juristisch zumindest gebe es "keinen Hinderungsgrund, in diesen Dienstleistungsbereich zu vermitteln".

Ein Job wie jeder andere

Denn seit 2002 ist Prostitution in Deutschland ein Job wie jeder andere. Rot-Grün hat das Gewerbe - zumindest juristisch - aus der Schmuddelecke geholt. Wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, kann sich im Nachbarland offiziell kranken- und sozialversichern, die Arbeit wird nicht mehr als sittenwidrig eingestuft. Zwar gibt es im Prostitutionsgesetz einen Paragrafen, der es verbietet, Frauen zum Sex zu zwingen. Der, so Anwältin Garweg, gelte aber nur für Zuhälter.

In der Arbeitsagentur sieht man hingegen keinen Grund zur Panik - auch wenn das Heer der Arbeitslosen immer noch anwächst. "Niemand wird zu sexuellen Dienstleistungen gezwungen, wenn er das nicht will", sagt Ulrich Waschki, Sprecher der Nürnberger Zentrale zum STANDARD.

Arbeitsagenturen dagegen

Das verstehe sich doch von selbst, schließlich gebe es so etwas wie einen "gesellschaftlichen Grundkonsens". Auch Olaf Möller von der Berliner Agentur, verweist auf einen Grundsatz im Sozialgesetzbuch und erklärt: "Wir vermitteln niemanden in sittenwidrige Arbeit." Für den Gesetzgeber mag Prostitution nicht mehr sittenwidrig sein, für die Arbeitsagenturen ist sie es allemal. Wer ein Stellenangebot aus dem Rotlichtmilieu ablehnt, müsse sich daher nicht sorgen, dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Nebenbei: Es gibt tatsächlich Arbeitnehmer aus der Szene, die ihr Personal via Arbeitsamt rekrutieren wollen.

Auch in einer Grauzone wollen die Arbeitsagenturen kulant sein. Müsse sich etwa eine Frau in einer Table-Dance-Bar unfreiwillig betatschen lassen, könne sie den Job ohne Schmälerung der staatlichen Leistung wieder aufgeben. Allerdings, so Waschki, müsse man dann im Einzelfall schon die Zumutbarkeit prüfen, was laut Arbeitsagentur ein völlig normaler Vorgang sei: "Wenn jemand im Büro gemobbt wird, schauen wir uns das ja auch an." (DER STANDARD, Printausgabe 02.02.2005)

grüße
waldnymphe
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#17
http://lms.hu-berlin.de/cgi-bin/glossar_...ion=browse&diff=1&id=Prostitution

Geändert: 1c1

Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.


Geändert: 5c5
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.
Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.

Geändert: 7c7
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die „Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 – Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.
Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 – Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.

Geändert: 9c9
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
Prostitution (aus dem Lat. pro-stituere "vorn hinstellen = seinen Körper öffentlich zur Unzucht anbieten") ist eine Dienstleistung, die in der Ausübung, Erduldung und Stimulation von sexuellen Hanglungen gegen Entgelt besteht.

Vertiefung

Prostitution war in der Bundesrepublik Deutschland – im Gegensatz zur Förderung der Prostitution durch Zuhälterei - nicht verboten. Sie galt aber bis zum Dezember 2001 als sittenwidrig gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Folge, dass ein Vertrag über sexuelle Dienstleistungen nichtig war und Prostituierten kein Recht auf Entlohnung der erbrachten Dienste zustand. Damals urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass Prostitution entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung nicht sittenwidrig sei, solange sie von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird.

Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meine, vergreife sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung (VG Berlin, Urteil vom 01. 12. 2000, Streit 2001, 11). Durch Urteil vom 20. November 2001 hat der EuGH klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehöre, die "Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens" im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20.11.2001 – Rs. C-268/99). Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (ProstG) bestätigte auch der deutsche Gesetzgeber, dass sexuelle Dienstleistungen als Teil des Wirtschaftslebens und damit als berufliche Erwerbstätigkeit anerkannt werden.

Die gesetzliche Wertung als nicht sittenwidrig, die nach § 1 ProstG auf den zivilrechtlichen Bereich beschränkt ist, sollte auch auf die übrigen Rechtsbereiche ausgeweitet werden. Dies gilt im Hinblick auf das Gewerberecht, insbesondere das Gaststättenrecht, da nach der bisherigen Einordnung von Prostitution als sittenwidrig Lizenzen für Bordellbetriebe nicht möglich waren (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz; § 35 Gewerbeordnung). Darüber hinaus bleibt gesetzgeberischer Klärungsbedarf auch in Bezug auf das Baurecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) sowie im Hinblick auf Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch i.V.m. den Sperrgebietsverordnungen der Länder und für das Ausländerrecht.
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#18
gesetzeslage in österreich

Gesetzliche Regelungen

Prinzipiell ist Prostitution in Österreich nicht durch das Strafrecht verboten, lediglich die Ausnützung derselben ist untersagt. Prostitution ist im Grundrecht auf freie Erwerbstätigkeit erfasst und somit verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings wird Prostitution nicht als Arbeit anerkannt und somit finden arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen wie Arbeitszeit- und Arbeitstagsregelung, Krankengeld, Kündigungsschutz und Mutterschutz keine Anwendung. Die vorgeschriebene Registrierung der Prostitution als selbstständige Tätigkeit bietet die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. Damit besitzen die Frauen Anspruch auf Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherungsleistung. Alle Prostituierten benötigen allerdings neben einer Berufsidentifikation auch den Mut zur aktiven Konfrontation mit der Diskriminierung von Sexarbeiterinnen.

grüße
waldnymphe
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#19
2 nicht funktionierende Links entfernt/Ekkard.
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