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Verwaltungsrechtliche Entscheidungen
#1
t.logemann, (Rechtsstaatliches Verhalten, Beitrag 24), schrieb:"Ein Verwaltungsakt ist nicht alleine deswegen rechtswidrig, weil er inhaltlich nicht zutreffend ist. Rechtswidrigkeit erlangt der Verwaltungsakt nur wenn Inhalt und Form nicht der allgemeinen Bestimmung Genüge trägt" (Quelle: Verwaltungsrecht der ehemaligen Bundespost, heute Telekom).

Mit anderen Worten - und abgesegnet durch das Bundesverwaltungsgericht: Im Verwaltungsbescheid kann der letzte Sch*** stehen - Hauptsache er ist formell ergangen und form- und fristgemäss zugestellt worden...

Deine "anderen Worte" treffen die Sache nicht.

Eine Klage (vor einem Zivilgericht) ist auch nicht alleine deswegen rechtswidrig (und damit nicht zulässig), weil der geschilderte Sachverhalt zum Klagsbegehren nicht zutreffend ist.

Nach österreichischem (Verwaltungs-)Recht sieht das so aus:

Ein Bescheid muss Rechtswirkung erlangt haben. "Absolut nichtige Bescheide" lösen keine Rechtswirkung aus.

Rechtswirkung (und damit Vollstreckbarkeit) erlangt ein Bescheid, nachdem er in "formelle Rechtskraft" erwachsen ist. Formell rechtskräftigt wird ein Bescheid, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann.

Rechtskräftige Bescheide sind prinzipiell unanfechtbar.

Die Unanfechtbarkeit beginnt

- mit (durch die letzte Instanz getroffene) Entscheidung über eine Berufung (bzw Vorstellung)

- mit ungenütztem Ablauf der zur Einbringung einer Berufung (Vorstellung) eingeräumten Frist

- mit Rechtswirksamkeit des Verzichts auf entsprechende Rechtsmittel

- mit Rechtswirksamkeit der Rücknahme einer eingebrachten Berufung

Hat ein Bescheid "materielle Rechtskraft" erlangt, ist er durch die Behörde unwiderrufbar geworden. Das heißt, die Behörde kann ihn nicht mehr von Amts wegen aufheben.

Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, kann die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden. Solche Rechtswirkung wird "Unwiederholbarkeit" in der Sache genannt.

Ist ein Bescheid verbindlich (Normativität des Bescheides) geworden, gilt, was der Bescheid ausspricht. Parteien und Behörden (in Bezug auf die betroffenen Parteien) haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten.

Behörden haben sich an den Ausspruch eines Bescheides zu halten. Diesen Teil der Verbindlichkeit nennt man auch Bindungswirkung (Präklusionswirkung).

Vollstreckbarkeit eines Bescheides:

Die Vollstreckbarkeit eines Bescheides besteht darin, dass ein bescheidmäßig gebotenes Verhalten mit den Mitteln des Exekutionsrechts durchgesetzt ("vollstreckt") werden kann.

Sollte das nach deutschem Rechts so ganz anders sein?
MfG B.
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#2
Danke, für die Ausführungen, dem stimme ich zu!

Im Endeffekt geht es um die Garantie, dass eine durch sämtliche Stufen des Verfahrens bewilligte Sache rechtssicher ist, d.h. wer zB einen gültigen, durch alle Instanzen bestätigten Baubescheid hat, hat das undebingte Recht dort zu Bauen; es können durch im nachhinein Auftretende Erkenntnisse Auflagen erteilt werden, aber das Recht zu Bauen ist rechtssicher; d.h. es kann nicht aufgehoben werden.
Aut viam inveniam aut faciam
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