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Asyl
#1
Asyl (griech. asylia = Unverletzbarkeit). Recht auf Schutz vor Verfolgung.

In den frühen gesellschaftlichen Entwicklungsstufen fanden asylrechtliche Einrichtungen vornehmlich im religiösen Bereich Anwendung. Die Verfolgten erlangten Schutz durch das Betreten heiliger Stätten.

Bei den Griechen und Römern war jeder den Göttern geweihte Ort Asylbereich. In ↗Rom konnte das Recht auf Gewährung von Asyl auch entzogen werden. Im 4. Jh nC wurde das Asylrecht für christliche Kirchen (Klöster) eingerichtet, ab dem 5. Jh auch auf die Umgebung von Kirchen und Klöstern ausgedehnt (Cod. Theod. IX,45,4 = Cod. Iust. I,12,3).

Unter den ↗Karolingern wurde das Asylrecht durch staatliche Gesetzgebung für Verfolgte, die mit Leibes- und Lebensstrafen bedroht waren, eingeschränkt. Die Auslieferung durfte nicht mehr vom Versprechen der Strafverschonung abhängig gemacht werden.

In der ↗Bibel ist das Recht auf Asyl in Ex 21,13 u. Dtn 19,4ff. (offenbar als Maßnahme gegen die Gefahr der ausufernden ↗Blutrache) vermerkt. Im Buch ↗Josua (Jos 20,1ff.) werden für verfolgte Totschläger sechs Städte (Freistädte) als Fluchtorte genannt. Die Ältesten der Stadtgemeinden hatten zu entscheiden, ob Asyl zu gewähren war oder nicht.

Auch bei den ↗Germanen war das Recht auf Asyl verankert. Es galt für Kultstätten, für Grab- und ↗Thingstätten. Auch in Wohnstätten konnte jemand Asyl finden (wenn der Asylgeber ausreichend mächtig gewesen war).

Heute ist das Asylrecht in vielen Staaten durch Gesetze geregelt. Als Menschenrecht ist das Recht auf Gewährung von Asyl völkerrechtlich zwar nicht anerkannt, (in rechtstaatlichen Gesellschaften) wohl aber als Recht, von Abschiebung verschont zu werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Asylsuchenden in der Folge Folterungen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen ausgesetzt wären oder in eine lebensbedrohliche Lage kämen (Art. 3 EMRK; Art. 33 GFK).


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MfG B.
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