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Aussageverweigerung eines Beschuldigten vor der vernehmenden Behörde. Rechtsfolgen?
#16
(09-01-2017, 19:26)Bion schrieb: So, wie du dir das zusammenspinnst

Ich werde auch nicht beleidigend
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#17
Das war keine Beleidigung, sondern eine Feststellung von Tatsachen!
MfG B.
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#18
(09-01-2017, 19:06)Ulan schrieb: Das bringt mich zum Ausgangspunkt zurueck: viele Befragte machen in der Aufregung nicht zutreffende Angaben, und zwar auch Leute, die sonst eher weniger zu Flunkereien neigen; daher der allgemeine Rat, keine Fragen zu beantworten, da das sich spaeter raechen kann.


Die von Dir gezeigten Ezzes eines amerikanischen Rechtsprofessors führen in der Bundesrepublik ins Kittchen !

Ganz anderes Rechtssystem.
Während Du in der Bundesrepublik nicht einmal einen einschüssigen Schwarzpulver-Vorderladerderringer (sogenannte "Weinbergpistole" zum verscheuchen von Krähen) aus 1830 führen darfst, kann sich in Amerika jeder Kerl in der Tankstelle eine 18-schüssige Glock Hochleistungspistole kaufen und diese geladen am Gürtel führen, und kein Cop wird ihn auch nur schief anschauen . . .  Icon_cheesygrin
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#19
(09-01-2017, 19:38)Sinai schrieb: Die von Dir gezeigten Ezzes eines amerikanischen Rechtsprofessors führen in der Bundesrepublik ins Kittchen !

Ganz anderes Rechtssystem.

Das ist doch nicht wahr.

Aussageverweigerung ist in unserer Rechtsordnung ein Recht jedes Beschuldigten!
MfG B.
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#20
(09-01-2017, 19:46)Bion schrieb: Aussageverweigerung ist in unserer Rechtsordnung ein Recht jedes Beschuldigten!

Ja klar darf man die Aussage verweigern.  Dürfen tut man vieles !
Man darf auch beim Prozeß die Hilfe eines Anwalts verweigern . . .
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#21
(09-01-2017, 19:38)Sinai schrieb: Die von Dir gezeigten Ezzes eines amerikanischen Rechtsprofessors führen in der Bundesrepublik ins Kittchen !

Ganz anderes Rechtssystem.

Nee. Die von dem Professor aufgezeigten Mechanismen und Zusammenhaenge gelten in Deutschland ganz genau so; deshalb habe ich das Video ja verlinkt.

Das Rechtssystem ist sicherlich anders, aber in die andere Richtung: In Deutschland ist die Huerde fuer eine Verhaftung hoeher. Eine Verweigerung der Aussage kann sogar die Untersuchungshaft verhindern, wenn der Staatsanwalt nichts Konkretes in der Hand hat, weil Du verhinderst, dass er Deine Aussagen gegen Dich verwenden kann. Und das ist letztlich, worum es hier geht.
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#22
(09-01-2017, 21:11)Sinai schrieb: Man darf auch beim Prozeß die Hilfe eines Anwalts verweigern . . .

Das stimmt nicht.

Jeder, der als Beschuldigter einvernommen wird oder als solcher vor Gericht steht, hat das Recht, die Aussage zu verweigern.

Im Gegensatz dazu hat niemand das Recht vor Gericht die anwaltliche Vertretung zu verweigern, wenn das Gesetz eine solche zwingend vorsieht.
MfG B.
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#23
Was glaubst Du was passiert, wenn ein Idiot bei Gericht aufsteht und sagt, ich will nicht vom Anwalt Meier vertreten werden, ich habe kein Vertrauen in ihn.
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#24
(10-01-2017, 11:30)Bion schrieb: Im Gegensatz dazu hat niemand das Recht vor Gericht die anwaltliche Vertretung zu verweigern, wenn das Gesetz eine solche zwingend vorsieht.

Was glaubst Du was passiert, wenn ein Idiot bei Gericht aufsteht und sagt, ich will nicht vom Anwalt Meier vertreten werden, ich habe kein Vertrauen 
zu ihm.
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#25
(10-01-2017, 13:56)Sinai schrieb: Was glaubst Du was passiert, wenn ein Idiot bei Gericht aufsteht und sagt, ich will nicht vom Anwalt Meier vertreten werden, ich habe kein Vertrauen in ihn.

Das haben wir ja im NSU-Prozess gesehen: Der Antrag wird abgelehnt, wenn es keine triftigen Gruende gibt.
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#26
In einem Strafverfahren (und auch in Bußgeldsachen) sollte der Beschuldigte grundsätzlich niemals gegenüber der Polizei irgendeine Aussage treffen, bevor er sich nicht mit einem Anwalt besprochen hat.

Die Gründe sind ja schon genannt worden, vor allem aber können diese ersten Aussagen über die Zeugenaussagen der Polizei in den Prozeß eingeführt werden, selbst wenn der Angeklagte vor dem Gericht schweigt.

Es haben sich schon viele durch voreiliges Reden selbst überführt (auch Unschuldige).

Für die Strategie der Verteidigung ist es ganz wichtig, erst die Akte der Staatsanwaltschaft zu sehen, bevor man sich entscheidet zu schweigen oder zu reden. 

Wird einem jedoch nur ein sehr geringes Delikt vorgeworfen und die Kosten eines Anwalts stehen in keinem Verhältnis, sollte man sich grundsätzlich auch nicht mündlich äußern und auch nicht zu Protokoll der Polizei, sondern schriftlich und sich genau überlegen, was man sagt und wie man sich ausdrückt. Keine Zweideutigkeiten, möglichst nahe an der Wahrheit, schon gar keine Lügen, die leicht zu entlarven sind und immer alle vorhandenen Beweise gleich angeben.

Wohlgemerkt, der Beschuldigte darf lügen (der Verteidiger nicht), aber nur, solange er damit nicht Unschuldige belastet. Wird er jedoch der Lüge überführt, ist die Strafe in der Regel härter als bei einem Geständnis oder bei Schweigen.
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