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Dreikinderrecht (Ius trium liberorum)
#1
Kaiser ↗Augustus hatte im Rahmen seiner Ehegesetze1 Vergünstigungen für Frauen und Männer geschaffen, die drei oder mehr Kinder in die Welt gesetzt hatten.

Jeder Römer wurde verpflichtet, eine Ehe einzugehen. Das galt für Frauen im Alter zwischen 20 und 50, für Männer zwischen 25 und 60 Jahren. Wurden Ehen durch Tod oder Scheidung aufgelöst, mussten nach geraumer Frist neuerlich Ehen eingegangen werden (Bleicken I 289). Die Ehepflicht wurde für Frauen in der Regel strenger eingefordert als für Männer.

Mit der Elternschaft erwuchsen Vergünstigungen. Ab dem dritten Kind waren die Privilegien erheblich.

Mit dem Dreikinderrecht ausgestattete Personen waren steuer- und erbrechtlich bessergestellt. Im Theater und im Circus waren für sie die besten Plätze reserviert. Bei manchen Veranstaltungen gab es offenbar auch freien Eintritt. Männer wurden bei der Besetzung öffentlicher Ämter bevorzugt. Ihre Laufbahnen wurden beschleunigt. Frauen wurden neun Tage nach der Geburt des dritten Kindes2 aus der Gewalt der Geschlechtervormundschaft (tutela mulieris) entlassen. Das heißt, sie waren von diesem Zeitpunkt an voll geschäftsfähig.

Personen, die das Dreikinderrecht gnadenhalber erlangten, waren zudem von der Ehepflicht befreit.

Ausnahmen gab es für Personen, die Ehen nicht eingehen durften, zum Beispiel für ↗Vestalinnen. Sie waren in ihren Vergünstigungen Frauen gleichgestellt, die drei Kinder geboren hatten. Auch für Soldaten, die während ihrer Dienstzeit nicht heiraten durften, gab es den Umständen angepasste Bestimmungen. 

Siehe auch: ↗Sitten- und Ehegesetzgebung des Augustus


1) Im Jahre 18 vC brachte Augustus ein Grundgesetz zur Ehe (lex Iulia de maritandis ordinibus) ein. Dieses Gesetz wurde im Jahre 9 nC auf Wunsch des Kaisers über Initiative der Konsuln Marcus Papius Mutilus und Quintus Poppaeus Secundus (lex Papia Poppaea nuptialis) abgeändert und ergänzt (Cass.Dio. 58,10,2).

2) Für Freigelassene galt das nach Geburt des vierten, in den Provinzen nach Geburt des fünften Kindes. Die gesetzlichen Vorgaben galten als erfüllt, wenn ein Kind neun Tage nach der Geburt noch am Leben war.


Literatur:
Jochen Bleicken. Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches. 2 Bde. 41995 Paderborn. Verlag Schöningh.


● Zum Inhaltsverzeichnis des Lexikons
MfG B.
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