15-08-2013, 10:02
Guten Tag,
... das nachstehende Thema greift in einige Themenbereiche hinein, deshalb habe ich es hier platziert. Im deutschen Gesetz ist die massive Verletzung von religiösen Gefühlen offenkundig strafbar. Auf der anderen Seite gibt es ja auch noch die Meinungsfreiheit. Diese beiden Spannungsfelder provozieren theoretisch immer wieder Beleidigungsklagen. Dazu ein praktisches Beispiel:
Der Kabarettist Jürgen Becker stellte Kardinal Meisner nach mir vorliegenden Informationen in einem satirischen Beitrag als eine katholische Variante eines Hasspredigers dar. Daraus ging dann eine Unterlassungsklage hervor, die JB auch unterschrieben hatte. Aus der juristischen Sicht kann man dem entgegnen, dass bei einem kabarettistischen Beitrag extreme Überspitzungen dazu gehören, so dass der ernst dieser Aussage so gesehen nicht gegeben ist. Auf der anderen Seite gibt es ja ohnehin auch im Zivilrecht den Sachtatbestand der Beleidigung.
a) Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesetzgeber diese vermeitliche Rechtsunsicherheit die dieses Spannungsverhältnis mit sich bringt, überhaupt durch eine klare Rechtsgrundlage aufheben kann.
b) Habe ich den Eindruck, dass Beleidigungsklagen dieser Art eine derartige Aussage unnötig aufwerten, gerade in diesem Gewerbe bei dem nur die Jagd nach einem neuen Gag zählt ... !!!
... das nachstehende Thema greift in einige Themenbereiche hinein, deshalb habe ich es hier platziert. Im deutschen Gesetz ist die massive Verletzung von religiösen Gefühlen offenkundig strafbar. Auf der anderen Seite gibt es ja auch noch die Meinungsfreiheit. Diese beiden Spannungsfelder provozieren theoretisch immer wieder Beleidigungsklagen. Dazu ein praktisches Beispiel:
Der Kabarettist Jürgen Becker stellte Kardinal Meisner nach mir vorliegenden Informationen in einem satirischen Beitrag als eine katholische Variante eines Hasspredigers dar. Daraus ging dann eine Unterlassungsklage hervor, die JB auch unterschrieben hatte. Aus der juristischen Sicht kann man dem entgegnen, dass bei einem kabarettistischen Beitrag extreme Überspitzungen dazu gehören, so dass der ernst dieser Aussage so gesehen nicht gegeben ist. Auf der anderen Seite gibt es ja ohnehin auch im Zivilrecht den Sachtatbestand der Beleidigung.
a) Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesetzgeber diese vermeitliche Rechtsunsicherheit die dieses Spannungsverhältnis mit sich bringt, überhaupt durch eine klare Rechtsgrundlage aufheben kann.
b) Habe ich den Eindruck, dass Beleidigungsklagen dieser Art eine derartige Aussage unnötig aufwerten, gerade in diesem Gewerbe bei dem nur die Jagd nach einem neuen Gag zählt ... !!!