(13-10-2013, 20:33)d.n. schrieb: In Ö wurde dieser Erlass erfolgreich von mehrerern Bewerbern beeinsprucht und schließlich aufgehoben,..
Off Topic
Wie konnten die BewerberInnen eigentlich diesen Erlaß erfolgreich beeinspruchen ?
1.) Ein solcher Erlaß ist eine Vorschrift für die Personalbehörde. BewerberInnen sind nicht Normadressaten, daher liegt keine persönliche Betroffenheit vor.
2.) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme, daher ist Nichtaufnahme nicht bekämpfbar.
3.) Wenn die Personalbehörde den tätowierten Bewerber X nicht aufnehmen will, dann wird sie eben eine andere Begründung erfinden.
Die Personalbehörde ist ja niemand eine Rechenschaft schuldig.
Manche Aufnahmekriterien sind objektivierbar, aber manche sind es eben nicht.