21-07-2011, 08:37
(20-07-2011, 18:17)Ekkard schrieb: Ich nehme an, dass im vorliegenden Fall einfach der Amtsschimmel durchgegangen ist. Eine Gleichbehandlung kann auch darauf lauten, dass bei Passfotos und ihren Derivaten Kopfbedeckung nur inen zulässig sind
und genau das ist der fall, wie aus dem von mir nun bereits mehrfach ziotierten paßgestz hervorgeht
religiosität gilt als "begründeter Ausnahmefall"
und hr. alm hat sich diese begründung zunutze gemacht
wo ist das problem?
(20-07-2011, 18:17)Ekkard schrieb: Es gibt jedoch keinerlei wichtigen Grund, aus dem heraus sich der Mann mit dem Nudelsieb mit einem solchen auf dem Haupt ablichten lassen müsste
dann gibt es auch keinen wichtigen grund für kipa oder hijab
(20-07-2011, 18:17)Ekkard schrieb: Anders kann das aussehen, wenn ein Sikh ausschließlich mit Turban in der Öffentlichkeit auftritt. Dann gehört Letzterer sogar zu seinem Erscheinungsbild.
... oder wurde Herr Alm ganz allgemein in der Öffentlichkeit mit Nudelsieb gesehen?
von "öffentlichem erscheinungsbild" steht aber nichts im paßgesetz, auch nichts von einer pflicht zum dauerhaften tragen der kopfbedeckung
wenn hr. alm sich religiös verpflichtet sieht, das nudelsieb nur zu offiziellen anlässen wie z.b. der aufnahme eines paßfotos (das ihn doch ganz wesentlich repräsentiert) sieht, darf er privat natürlich barhäuptig auftreten
einen gott, den es gibt, gibt es nicht (bonhoeffer)
einen gott, den es nicht gibt, braucht es nicht (petronius)
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