Ich gehe mal davon aus, das du vom deutschen Waffenrecht sprichst,....aber im Prinzip gilt die leichte und schnelle Benutzbarmachung eines Klappmessers als Waffeneigenschaft,(..so im Prinzip: Ein Apfel den ich schälen will, lauft nicht weg, der Typ dem ich meine initialen einritzen will, schon,..
),..darunter fallen alle Klappmessertypen die durch Federmechanismen, Schwerkraft oder Schwungprinzipien (Spring- Fall- und Butterflymesser) oder eben durch eine Bauweise die ein einhändiges Öffen erlaubt ( Einhandmesser), dazu geeignet sind eine rasche Nutzbarkeit als Waffe zu erzielen

Aut viam inveniam aut faciam