helmut schrieb:…dann hättest du mein Argument widerlegt.
Du stellst eine Fülle von Annahmen vor, nichts davon überzeugt mich. Da ich mein Argumentieren für vergebliche Mühe halte, nur so viel:
Der Apostel trug den Namen Paulus (der Geringe), ob als Cognomen, ist nicht mit Gewissheit zu sagen. Wie er sonst noch hieß, wissen wir nicht. Sollte er römischer Bürger gewesen sein, hieß er möglicherweise Saulus XXX Paulus. "XXX" steht für den unbekannten Gentilnamen.
Auch Paul(l)us, mit dem Du argumentierst, war ein (seltenes aristokratisches) Cognomen gewesen, wie Du selbst angemerkt hast. Das gilt für den Prokonsul (und Gesprächspartner des Apostels) Quintus Sergius Paulus ebenso wie für Lucius Sergius Paullus (den Tibercurator). Beide waren Angehörige des Geschlechts der Sergii, wie beispielsweise Lucius Sergius Catilina auch.
Dass es ein todeswürdiges Verbrechen gewesen sei, einen Namen zu führen, der bei Römern als Cognomen in Gebrauch gewesen war, ist eine Legende. Beim Exempel, das Claudius wegen unrechtmäßiger Anmaßung des römischen Bürgerrechts vollziehen ließ, waren neben widerrechtlichen Führens eines dreiteilingen römischen Namens auch noch andere Dinge im Spiel.
Sonst ist meine Sicht der Dinge ausreichend dargestellt worden, und ich sehe durch Deine Einwände nichts davon entkräftet.
Ich habe auch kein Interesse, Dir irgendetwas widerlegen zu wollen.
Auf die akademische Diskussion habe ich hingewiesen. Dass Du Dich für scharfsinniger hältst, als die mit diesen Dingen befassten Fachgelehrten es sind, war zu erwarten.
Dass es im Wissenschaftsbetrieb zu all diesen Fragen eine Fülle von Antworten gibt, die einander zum Teil widersprechen, ist mir bekannt. Ich ziehe es dann vor, jenen Ansichten den Vorzug einzuräumen, die ohne allzu viel Spekulation auskommen.
Das heißt:
Wenn es keine Belege gibt, kann man auch keine verbindlichen Aussagen machen. Wenn man spekuliert, soll man nicht den Anschein erwecken, man referiere Tatsachen. Texten, die aus Traditionen schöpfen und voll von Wundergeschichten sind, sollte man grundsätzlich misstrauen.
MfG B.