27-07-2012, 13:01
Wenn man Anweisungen der gegenständlichen Art als für alle Zeiten gültige, göttliche Rede verstehen will (und die Mehrheit der Muslime in den islamischen Ländern tut das offenbar), dann sind sie in der Tat ein Hinweis auf eine recht unvollkommene Gottheit, die (mit koranischer Offenbarungsrede) rechtsschaffend am Werk gewesen war.
Sieht man die im Koran angemerkten Rechtsfolgen für Diebstahl hingegen im historischen Kontext, sieht die Sache anders aus.
Insbesondere die nomadisch lebenden Araber hatten kaum moralische Bedenken, sich stammesfremdes Eigentum – auf welche Art auch immer - anzueignen. Reisende Kaufleute zu überfallen, um ihnen alles Wertvolle abzunehmen, war beispielsweise (auch noch in der Zeit Mohammeds und danach) ein gewinnversprechender Erwerbszweig gewesen. Insbesondere der Frauenraub war in der Zeit vor Mohammed für finanzschwache Männer ein gebräuchliches Mittel gewesen, Ehefrauen zu erwerben.
Mit der Einigung der arabischen Stämme unter der neuen Religion war es nötig geworden, eine neue Einstellung zu fremdem Eigentum zu gewinnen. Also wurde mit der Bestimmung Sure 5: 39 die Möglichkeit geschaffen, bei Diebstahl (und offenbar auch bei Raub, wenn niemand zu Schaden gekommen war), die Angelegenheit bei Rückgabe der gestohlenen oder geraubten Güter ohne Rechtsfolgen für den Dieb (Räuber) aus der Welt zu schaffen.
Die Schwere der angedrohten Rechtfolgen bei Uneinsichtigkeit dürfte zumeist genügt haben, die Dinge ohne die Gemeinschaft belastende Folgen zu regeln.
Kompliziert wurde es erst, als sich die Rechtsgelehrten (Rechtsschulen) der Sache angenommen hatten.
Sieht man die im Koran angemerkten Rechtsfolgen für Diebstahl hingegen im historischen Kontext, sieht die Sache anders aus.
Insbesondere die nomadisch lebenden Araber hatten kaum moralische Bedenken, sich stammesfremdes Eigentum – auf welche Art auch immer - anzueignen. Reisende Kaufleute zu überfallen, um ihnen alles Wertvolle abzunehmen, war beispielsweise (auch noch in der Zeit Mohammeds und danach) ein gewinnversprechender Erwerbszweig gewesen. Insbesondere der Frauenraub war in der Zeit vor Mohammed für finanzschwache Männer ein gebräuchliches Mittel gewesen, Ehefrauen zu erwerben.
Mit der Einigung der arabischen Stämme unter der neuen Religion war es nötig geworden, eine neue Einstellung zu fremdem Eigentum zu gewinnen. Also wurde mit der Bestimmung Sure 5: 39 die Möglichkeit geschaffen, bei Diebstahl (und offenbar auch bei Raub, wenn niemand zu Schaden gekommen war), die Angelegenheit bei Rückgabe der gestohlenen oder geraubten Güter ohne Rechtsfolgen für den Dieb (Räuber) aus der Welt zu schaffen.
Die Schwere der angedrohten Rechtfolgen bei Uneinsichtigkeit dürfte zumeist genügt haben, die Dinge ohne die Gemeinschaft belastende Folgen zu regeln.
Kompliziert wurde es erst, als sich die Rechtsgelehrten (Rechtsschulen) der Sache angenommen hatten.
MfG B.