Flat schrieb:den Einwand musst Du mir mal erläutern.
Wenn der Talmud (u.a.) die Systematisierung und Verschriftlichung schon vorher bestehnder mündlicher Überlieferungen (also die mündliche Thora) ist, ist er dann nicht gerade eine hervorragende Quelle zur Erläuterung der Rechtspflege in vorherigen Zeiten?
Erstens ist die "mündliche Tora" eine rabbinische Erfindung und zweitens gilt die Legende von der mündlichen Tora für den Mischna-Text (und nicht für die rund 10.000 Seiten talmudischer Kommentare).
Dazu eine Anmerkung des Judaisten G. Stemberger (der bei uns in Wien lehrt):
Zitat:Alle genannten Kommentare sind der Tradition verpflichtet. Das bedeutet, dass die Mischna im Lichte des Talmud gedeutet wird. Die Erörterungen sind gewöhnlich in Glossen gehalten, die sprachliche oder halachische Details betreffen und praktisch nie einen größeren Textzusammenhang berücksichtigen; an den Realien des Lebens in mischnaischer Zeit und seinem historischen Zusammenhang sind sie im Allgemeinen nicht interessiert.
G. Stemberger: Einleitung in Talmud und Midrasch, 8. Aufl. Verl. H.C. Beck, S. 152
Zitat:Danke für das Angebot. Ich besitze allerdings eine vollständige Übersetzung des Talmuds.
Das nutzt mir nur nichts (selbst wenn ich derzeit die mehreren Stunden aufbringen könnte, um diese Stellen im engeren Zusammenhang zu lesen.
Um den Talmud zu verstehen, ist ein lebenslanges Studium notwendig.)
Das ist dann wohl die billigste Ausrede, wenn man nicht in der Lage ist, auf das Problem, das solch ekelhafte Texte mit sich bringen, einzugehen.
Was Du offenbar nicht zu verstehen bereit bist, ist, dass man historisch betrachtet, Talmud und Mischna auseinanderzuhalten hat.
Flat schrieb:Deine Vorgehensweise, hier Auszüge rein zu stellen, ist unjüdisch, was das Verständnis angeht und insofern kann es auch nicht zielführend sein für ein Verständnis des jüdischen Rechts.
Ich gehe an derlei Texte nicht jüdisch, sondern historisch heran. Dass sich die Rabbinen die problematischen Texe über die Jahrhunderte schöngeredet haben, ist mir bekannt.
MfG B.