02-04-2013, 21:42
@vitoria
Du redest hier nicht vom offiziellen Religionsunterricht,
höchstens einem von dir gewünschten.
Aus den einschlägigen Vorschriften :
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert (Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz).
Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet und sind versetzungsrelevant.
Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:
beide Staatsexamina haben,
auf die Verfassung vereidigt sind und
über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.
Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.
Jetzt kannst du dir vielleicht vorstellen, das das nicht gerade wertneutral ist.
Trennung von Religion und Kirche sehe ich da schon garnicht.
In Abstimmung mit der Religionsgemeinschaft sitzen dann Kardinal, Iman, Kalif
und ein Vertreter Brahmas im Lehrerzimmer.
Ist ja ganz toll.
Du redest hier nicht vom offiziellen Religionsunterricht,
höchstens einem von dir gewünschten.
Aus den einschlägigen Vorschriften :
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert (Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz).
Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet und sind versetzungsrelevant.
Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.
Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:
beide Staatsexamina haben,
auf die Verfassung vereidigt sind und
über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.
Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.
Jetzt kannst du dir vielleicht vorstellen, das das nicht gerade wertneutral ist.
Trennung von Religion und Kirche sehe ich da schon garnicht.
In Abstimmung mit der Religionsgemeinschaft sitzen dann Kardinal, Iman, Kalif
und ein Vertreter Brahmas im Lehrerzimmer.
Ist ja ganz toll.
