12-10-2013, 19:09
In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten. Die zweite Ehe wird aber gleichwohl als rechtlich wirksam behandelt, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1314, 1313 BGB).
Hier kommt noch die eingetragene Lebensgemeinschaft verwirrend hinzu:
"Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG ist eine solche zweite Lebenspartnerschaft aber von vornherein unwirksam.
Vermieden werden soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen. Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechtssystem derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt.
Im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet....." (wiki)
Hier kommt noch die eingetragene Lebensgemeinschaft verwirrend hinzu:
"Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG ist eine solche zweite Lebenspartnerschaft aber von vornherein unwirksam.
Vermieden werden soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen. Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechtssystem derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt.
Im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet....." (wiki)