06-06-2021, 22:22
(05-06-2021, 22:39)Sinai schrieb: Ein Autobusunternehmer darf ja auch nicht seine persönlichen Feinde vom Transport ausschließen. In der Juristerei nennt man das Kontrahierungszwang
Du hast zunächst vom "Autobusunternehmer" gesprochen, der kontrahierungspflichtig sei. Das ist falsch.
Offenbar hast du das nachträglich bemerkt und auf "Buslinien" (#16) korrigiert. Aber auch das beschreibt die Sache ungenau.
Ein Zwang zum Vertragsabschluss trifft Unternehmen in Monopolstellung, und zwar solche, die Dienstleistungen erbringen, auf die jede Person angewiesen ist (zB Energieversorgung, Wasser, Verkehrsbetriebe, etc.) oder wenn er gesetzlich vorgegeben ist.
Es gilt der Rechtsgrundsatz:
Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesondere bei Innehabung einer Monopolstellung.
Auf Linienbusse (zB im Fernverkehr) muss das nicht zwingend zutreffen.
Auch der Inhaber einer Monopolstellung kann, selbst wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen solchen verweigern, was er allerdings mit einer nachvollziehbaren sachlichen Begründung zu rechtfertigen hat.
MfG B.

