21-05-2008, 17:10 
		
	
	
		Tja Moski...:
1968 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Folgendes festgestellt: "Niemand kann beurteilen, ob ein Straftäter nach Verbüssung einer zeitigen Freiheitsstrafe erneut straffällig wird. Ebensowenig lässt sich im Normallfall beurteilen, ob ein zur lebenslänglichen Haft verurteilter Täter bei einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung erneut straffällig wird. Ausschlussgründe der Versagung einer Bewährung oder eines Gnadenerlasses sind ausschliesslich durch psychatrische Prognose möglich; und auch diese bieten keine zweifelsfreie Gewähr für die Richtigkeit einer Prognose......daher besteht ein Rechtsanspruch eines Straftäters, nach erheblichem Teil der Verbüssung seiner Strafe ein Leben in der Freiheit fortzuführen...."
Die Konsequenz aus diesem Urteil war, dass die "lebenslange Haft" in der Regel auf 15 Jahre begrenzt wurde und nur bei besonderer Schwere der Schuld das zu verbüssende Strafmass mindestens 20, höchstens aber 25 Jahre betragen darf. Eine weitere Konsequenz aus diesem Urteil war, dass bei Sicherungsverwahrung alle drei Jahre geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Sicherheitsverwahrung überhaupt noch vorliegen.
Aber Du, lieber Moski, glaubst anhand des Beispiels von Horst Mahler bestimmen zu können, das wer einmal sich terroristisch betätigt hat, der auch immer sich terroristisch betätigen wird.... Was ist denn mit Book? oder der Mohnhaupt? Das waren auch Terroristen - und heute sind sie nur parteilich ungebundene Linke....
	
	
	
	
1968 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Folgendes festgestellt: "Niemand kann beurteilen, ob ein Straftäter nach Verbüssung einer zeitigen Freiheitsstrafe erneut straffällig wird. Ebensowenig lässt sich im Normallfall beurteilen, ob ein zur lebenslänglichen Haft verurteilter Täter bei einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung erneut straffällig wird. Ausschlussgründe der Versagung einer Bewährung oder eines Gnadenerlasses sind ausschliesslich durch psychatrische Prognose möglich; und auch diese bieten keine zweifelsfreie Gewähr für die Richtigkeit einer Prognose......daher besteht ein Rechtsanspruch eines Straftäters, nach erheblichem Teil der Verbüssung seiner Strafe ein Leben in der Freiheit fortzuführen...."
Die Konsequenz aus diesem Urteil war, dass die "lebenslange Haft" in der Regel auf 15 Jahre begrenzt wurde und nur bei besonderer Schwere der Schuld das zu verbüssende Strafmass mindestens 20, höchstens aber 25 Jahre betragen darf. Eine weitere Konsequenz aus diesem Urteil war, dass bei Sicherungsverwahrung alle drei Jahre geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Sicherheitsverwahrung überhaupt noch vorliegen.
Aber Du, lieber Moski, glaubst anhand des Beispiels von Horst Mahler bestimmen zu können, das wer einmal sich terroristisch betätigt hat, der auch immer sich terroristisch betätigen wird.... Was ist denn mit Book? oder der Mohnhaupt? Das waren auch Terroristen - und heute sind sie nur parteilich ungebundene Linke....

 
