03-07-2009, 22:13
Ich denke, man muss in diesem Fall unterscheiden zwischen "Zur-Schau-Stellen einer Gesinnung" und gemeinschaftüblicher Trachten.
Das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin gehört nicht zur Tracht und stellt somit eine Gesinnung zu Schau. Und ich denke, genau das ist in einigen Bundesländern in Schulen verboten.
Das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin gehört nicht zur Tracht und stellt somit eine Gesinnung zu Schau. Und ich denke, genau das ist in einigen Bundesländern in Schulen verboten.
Mit freundlichen Grüßen
Ekkard
Ekkard

