Petronius: In der Praxis lassen die Banken auch verschleierte Frauen rein, da will keiner Stress haben, zur Erregung öffentlichen Ärgernisses hier die in Österreich geltenden Paragraphen: 
§ 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, lautet:
"Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."
Die Erläuterungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Stammfassung des § 81 des mit 1. Mai 1993 in Kraft getreten SPG (RV 148 BlgNR 148. GP, 52) besagen:
"Die Tatbestandsumschreibung entspricht in ihrem Aufbau jener des Art. IX Abs. 1 Z 1 (EGVG(, die Strafbarkeit wurde jedoch in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Nach geltendem Recht ist für die Störung der Ordnung ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist; diese Formulierung stellt bereits auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Daß insbesondere diese maßgeblich ist, soll nunmehr durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" verstärkt zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt. Hier wären insbesondere Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Täter in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat. ..."
Art. IX Abs. 1 EGVG hatte bis zum Inkrafttreten des SPG folgenden Wortlaut:
"(1) Wer
1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in regelmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,...
Man könnte mir also durch den zu erwartenden Aufruhr, wenn ich mit Sturmhaube in ein Geschäft oder ne Bank gehe, eben dieses Verhalten vorwerfen,..
	
	
§ 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, lautet:
"Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."
Die Erläuterungen zu der im Wesentlichen gleichlautenden Stammfassung des § 81 des mit 1. Mai 1993 in Kraft getreten SPG (RV 148 BlgNR 148. GP, 52) besagen:
"Die Tatbestandsumschreibung entspricht in ihrem Aufbau jener des Art. IX Abs. 1 Z 1 (EGVG(, die Strafbarkeit wurde jedoch in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Nach geltendem Recht ist für die Störung der Ordnung ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist; diese Formulierung stellt bereits auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Daß insbesondere diese maßgeblich ist, soll nunmehr durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" verstärkt zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt. Hier wären insbesondere Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Täter in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat. ..."
Art. IX Abs. 1 EGVG hatte bis zum Inkrafttreten des SPG folgenden Wortlaut:
"(1) Wer
1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört,
2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in regelmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt,...
Man könnte mir also durch den zu erwartenden Aufruhr, wenn ich mit Sturmhaube in ein Geschäft oder ne Bank gehe, eben dieses Verhalten vorwerfen,..
Aut viam inveniam aut faciam
	
	

