Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Aussageverweigerung eines Beschuldigten vor der vernehmenden Behörde. Rechtsfolgen?
#26
In einem Strafverfahren (und auch in Bußgeldsachen) sollte der Beschuldigte grundsätzlich niemals gegenüber der Polizei irgendeine Aussage treffen, bevor er sich nicht mit einem Anwalt besprochen hat.

Die Gründe sind ja schon genannt worden, vor allem aber können diese ersten Aussagen über die Zeugenaussagen der Polizei in den Prozeß eingeführt werden, selbst wenn der Angeklagte vor dem Gericht schweigt.

Es haben sich schon viele durch voreiliges Reden selbst überführt (auch Unschuldige).

Für die Strategie der Verteidigung ist es ganz wichtig, erst die Akte der Staatsanwaltschaft zu sehen, bevor man sich entscheidet zu schweigen oder zu reden. 

Wird einem jedoch nur ein sehr geringes Delikt vorgeworfen und die Kosten eines Anwalts stehen in keinem Verhältnis, sollte man sich grundsätzlich auch nicht mündlich äußern und auch nicht zu Protokoll der Polizei, sondern schriftlich und sich genau überlegen, was man sagt und wie man sich ausdrückt. Keine Zweideutigkeiten, möglichst nahe an der Wahrheit, schon gar keine Lügen, die leicht zu entlarven sind und immer alle vorhandenen Beweise gleich angeben.

Wohlgemerkt, der Beschuldigte darf lügen (der Verteidiger nicht), aber nur, solange er damit nicht Unschuldige belastet. Wird er jedoch der Lüge überführt, ist die Strafe in der Regel härter als bei einem Geständnis oder bei Schweigen.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Aussageverweigerung eines Beschuldigten vor der vernehmenden Behörde. Rechtsfolgen? - von HJS6102 - 27-01-2017, 23:29

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Stalin - Tod eines Diktators Sinai 19 7258 02-01-2021, 14:30
Letzter Beitrag: Davut
  Offener Brief eines österreichischen Schulsprechers zu Corona Sinai 5 3553 17-04-2020, 09:38
Letzter Beitrag: Sternenstunde

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste