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Sklaverei im Koran
#1
Das Leben der auf der arabischen Halbinsel siedelnden Stämme war von jeher konfliktreich und spannungsgeladen. Um die besten Siedlungs- und Weideplätze wurde viel gestritten. Da solche Streitigkeiten in der Regel mit Waffen ausgetragen wurden, war es nicht selten der Fall, dass Angehörige besiegter Stämme versklavt wurden. Zudem herrschte ein reger Fernhandel mit ↗Sklaven. Handelssklaven kamen aus allen Gegenden der damaligen Welt, vornehmlich aus ↗Persien, ↗Ägypten, ↗Syrien und ↗Äthiopien. Zentrale Umschlagsplätze waren ↗Mekka und ↗Medina gewesen. Es überrascht also nicht, dass Bemerkungen zur Sklaverei auch im ↗Koran vorzufinden sind.

Antworten, warum manche Menschen frei, andere hingegen versklavt sind, werden im Koran kaum gegeben. Der Besitz von Sklaven ist rechtmäßig. Gott hat sie ihren Herren als Beute zukommen lassen (33:50). Es ist eben die Gnade Gottes, von der manche mehr und andere weniger abbekommen (16:71). Gläubige Sklaven, die ihren Herren entweichen, gelten als Ungläubigere, bis sie aus freien Stücken zurückkehren (Khoury 3, 3139).

Im Koran ist festgehalten, dass ein Herr seine Sklaven gut behandeln soll (4:36; vgl. Khoury 2, 2713.2714). Darüber hinaus sind im Wesentlichen jene Dinge geregelt, die mit der Freilassung von Sklaven (Sklavinnen) und im sexuellen Umgang mit diesen anfallen.

Über seine Sklavinnen darf ein Muslim sexuell frei verfügen. Er darf sich beliebig viele Sklavinnen als Beischläferinnen halten (4:3.24; 23:6; 70:30; vgl. auch Rohe 82). Darüber hinaus ist ihm außerehelicher Geschlechtsverkehr verboten (23:7; 70:31). Sklavinnen, die ihren Herren Kinder gebären, genießen einen Sonderstatus. Sie werden zur "umm walad" (Mutter eines Kindes) und dürfen nicht mehr verkauft werden. Mit dem Ableben ihres Besitzers werden sie frei. Kinder, die Herren mit ihren Sklavinnen erzeugen, sind von Geburt an frei. Sie haben denselben Rechtsstatus wie mit rechtmäßigen Ehefrauen gezeugte Kinder.  Muslimen ist es erlaubt, lieb gewonnene Sklavinnen zu heiraten (Sahih ↗al-Bukhari Nr. 97; Sahih ↗Muslim Nr. 219). Es ist besser, eine gläubige Sklavin zur Frau zu nehmen, als eine ungläubige Freie (2:221). Auch ist es gottgefällig, seine gläubigen Sklaven und Sklavinnen zu verheiraten (24:32). Kinder von Sklavenpaaren erbten den Rechtsstatus der Eltern.

Zur ↗Prostitution dürfen Sklavinnen nicht gezwungen werden (24:33). Eine delikate Sache in diesem Zusammenhang war der (insbesondere im ↗osmanischen Reich) gepflegte Brauch, hochgestellten Persönlichkeiten quasi als Gastgeschenk junge Sklavinnen als Beischläferinnen zuzuführen.

Wenn verdiente, gläubige Sklaven um ihre Freilassung bitten, soll sie ihnen gewährt werden. Die Freilassung kann nur erbeten, nicht eingefordert werden. Der Bitte zu entsprechen, gilt als religiös verdienstvolle Tat (24:33). Wenn der Herr dazu bereit war, konnten Sklaven mit ihm einen Selbstauslösungsvertrag (Freikaufvertrag) abschließen.

Schon zu Zeiten ↗Mohammeds konnten Sklaven in hohe politische und religiöse Ämter gelangen. ↗Zayd b. Haritha, den ↗Khadidja ihrem Mann zur Hochzeit geschenkt hatte, wurde nach seiner Freilassung und Adoption einer der engsten Gefährten des Propheten und stieg zum Heerführer (vgl. Khoury 4, 4440) auf. Andere Beispiele sind ↗Ammar b. Yasir, der ebenfalls zum treuen Gefährten Mohammeds wurde und schließlich zum Gouverneur von Kufa aufstieg, oder der Sklave Salim, der, weil er über den Koran am besten Bescheid wusste, zum Vorbeter seiner Gemeinde bestellt wurde (vgl. Khoury 2, 1699).

Wer versehentlich einen Muslim tötet, muss dessen Angehörige entschädigen und einen gläubigen Sklaven freilassen (4:92). Wer einen Eid bricht, soll das mit der Freilassung eines Sklaven sühnen (5:89). Überhaupt kann religiöses Fehlverhalten mit der Freilassung von Sklaven gesühnt werden. "Wenn ein Muslim einen Muslim freilässt, wird dieser ihn dem Feuer entreißen", heißt es in ↗Hadithen von ↗Abu Dawud und ↗Tirmidhi (Khoury 2, 2825).

Geld für den Freikauf von Sklaven zu geben, ist (wie die Gabe von Almosen) Pflicht gegenüber Gott (9:60; vgl. Khoury 2, 2058.2177). Es ist verdienstvoller, Sklaven zu Lebenszeiten freizulassen, als Freilassungen für den Todesfall zu verfügen (Khoury 3, 3127).


Literatur:
Adel Theodor Khoury. Der Hadith. Urkunde der islamischen Tradition. 5 Bde. 2008 Gütersloh. Gütersloher Verlagshaus.
Mathias Rohe. Das islamische Recht. 2009 München. Verlag C. H. Beck.



● Zum Inhaltsverzeichnis des Lexikons
MfG B.
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