28-06-2012, 09:02
Trotzdem ist hier einmal von staatlicher Seite die Gewichtung zwischen medizinisch notwendigem Eingriff und "korrigierenden", nicht der allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustandes dienenden Eingriffen festzulegen,..
In bezug auf nicht notwendige Eingriffe stellt eben rein rechtlich gesehen dann eine Beschneidung oder eben auch die Schädelkorrektur eine "Schönheitsoperation" dar,..
Da aber der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Schönheitsoperationen bei unter 16Jährigen auf plastische Rekonstruktion beschränkt hat ( um zB psychischen Leidensdruck durch zb eine Hasenscharte zu verringern), so ist hier insbesondere das Argument der Anpassung an die Norm zu berücksichtigen,..
bei der Schädelkorrektur könnte man mit zukünftigem psychischen Leid durch die Andersartigkeit argumentieren,.. Beschneidungen hingegen haben in einer laizistischen Gesellschaft keinerlei derrtige Auswirkungen, bzw können sie ja nach Erreichen der juristischen Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen bei gleichem oder geringerem Risiko durchgeführt werden, um eine Anpassung an die religiöse Gemeinschaft des Betroffenen zu erreichen,..
So gesehen ist eine Beschneidung aus religiösen Gründen, also ohne zwingende medizinische Notwendigkeit, durchaus als ein ungerechtfertigter, irreversibler Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes zu sehen, wodurch ein bleibendes Zeichen einer Religionszugehörigkeit geschaffen wird, ohne dem Kind eine Wahlmöglichkeit zu geben,..
Hier werden also die Gebräuche von religionsgemeinschaften über das allgemein gültige Gesetz gestellt, und gerade du Petronius, der gegen Sonderrechte für Religionsgemeinschaften ist, sollte hier ja eher für dieses Gesetz sein,..
Abstrakt formuliert: Mit dem selben Recht, wie Juden und Muslime die Beschneidung Minderjähriger aus religiösen Gründen fordern und es ihnen zugestanden wird, könnten die Anhänger des FSM die Tätowierung einer Nudel auf dem rechten Handrücken jedes ihrer Minderjährigen fordern und erhalten
In bezug auf nicht notwendige Eingriffe stellt eben rein rechtlich gesehen dann eine Beschneidung oder eben auch die Schädelkorrektur eine "Schönheitsoperation" dar,..
Da aber der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Schönheitsoperationen bei unter 16Jährigen auf plastische Rekonstruktion beschränkt hat ( um zB psychischen Leidensdruck durch zb eine Hasenscharte zu verringern), so ist hier insbesondere das Argument der Anpassung an die Norm zu berücksichtigen,..
bei der Schädelkorrektur könnte man mit zukünftigem psychischen Leid durch die Andersartigkeit argumentieren,.. Beschneidungen hingegen haben in einer laizistischen Gesellschaft keinerlei derrtige Auswirkungen, bzw können sie ja nach Erreichen der juristischen Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen bei gleichem oder geringerem Risiko durchgeführt werden, um eine Anpassung an die religiöse Gemeinschaft des Betroffenen zu erreichen,..
So gesehen ist eine Beschneidung aus religiösen Gründen, also ohne zwingende medizinische Notwendigkeit, durchaus als ein ungerechtfertigter, irreversibler Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes zu sehen, wodurch ein bleibendes Zeichen einer Religionszugehörigkeit geschaffen wird, ohne dem Kind eine Wahlmöglichkeit zu geben,..
Hier werden also die Gebräuche von religionsgemeinschaften über das allgemein gültige Gesetz gestellt, und gerade du Petronius, der gegen Sonderrechte für Religionsgemeinschaften ist, sollte hier ja eher für dieses Gesetz sein,..
Abstrakt formuliert: Mit dem selben Recht, wie Juden und Muslime die Beschneidung Minderjähriger aus religiösen Gründen fordern und es ihnen zugestanden wird, könnten die Anhänger des FSM die Tätowierung einer Nudel auf dem rechten Handrücken jedes ihrer Minderjährigen fordern und erhalten
Aut viam inveniam aut faciam