Neutralitätsgesetz, Fassung vom 02.12.2023
Bundeskanzleramt Österreich
ris.bka.gv.at › bundesnormen
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der
Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität.
Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
____
Und die Österreicher sind gerade jetzt in dieser kriegerischen Zeit froh, in einem neutralen Land zu leben.
Bundeskanzleramt Österreich
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Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der
Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität.
Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
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Und die Österreicher sind gerade jetzt in dieser kriegerischen Zeit froh, in einem neutralen Land zu leben.

