14-09-2008, 23:18
Guten Abend!
Das mit dem kampflustigen Exfreundinnen paßt nicht so ganz zum Thema, denn diese hätten auch heute schon die Möglichkeit, ihre Ex-Freunde vor Gericht zu bringen. Das gilt heute selbst für Vergewaltigung in der Ehe, die inzwischen strafbar ist.
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß eine Aufhebung der Verjährung nicht automatisch grundsätzlich die Umkehrung der Beweislast herbeiführen würde.
Grundsätzlich gilt im Strafrecht, daß die Schuld der/des Täters/Täterin nachzuweisen ist.
Eine Umkehrung der Beweislast kann ich nicht in einer Aufhebung der Verjährung finden.
Gruß
Gerhard
Das mit dem kampflustigen Exfreundinnen paßt nicht so ganz zum Thema, denn diese hätten auch heute schon die Möglichkeit, ihre Ex-Freunde vor Gericht zu bringen. Das gilt heute selbst für Vergewaltigung in der Ehe, die inzwischen strafbar ist.
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß eine Aufhebung der Verjährung nicht automatisch grundsätzlich die Umkehrung der Beweislast herbeiführen würde.
Grundsätzlich gilt im Strafrecht, daß die Schuld der/des Täters/Täterin nachzuweisen ist.
Eine Umkehrung der Beweislast kann ich nicht in einer Aufhebung der Verjährung finden.
Gruß
Gerhard